opencaselaw.ch

200 2024 734

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-08-13 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1971 geborene und zuletzt als ... in einem ... tätig gewesene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im De- zember 2014 unter Hinweis auf Beschwerden in der linken Hand trotz mehrfacher operativer Versorgung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin; act. II] 1, 14). Im Zuge der von der IVB veranlassten beruflichen Ab- klärung (vom 30. März bis 29. Juni 2015; act. II 28) erlitt er am 16. Juni 2015 linksseitige Hand- und Schulterverletzungen (act. II 45.5, 45.4/15, 45.1/20, 63.56/5), worauf das anschliessende Arbeitstraining (act. II 34) per

23. September 2015 abgebrochen wurde (act. II 39). In der Folge wurde er mehrfach an der linken Schulter (act. II 45.4/13, 60), aber auch an der Halswirbelsäule (HWS; act. II 72.28, 72.13/2 f., 72.11, 133/2 f.) operativ versorgt. Daneben wurde der Versicherte vom 12. August 2016 bis 31. Ja- nuar 2018 in einer kognitiven Verhaltenstherapie bei einem Psychologen (act. II 63.53, 66/2, 134, 182.55) und vom 1. Juni bis 13. September 2018 in einem kognitiv-verhaltenstherapeutischen Setting bei einem Psychiater behandelt (act. II 136/2). Nach erfolgten Operationen gewährte die IVB Eingliederungs- resp. Inte- grationsmassnahmen (Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung [AMA] vom 16. April bis 11. Mai 2018 [act. II 98] und Aufbautraining vom 20. Au- gust bis 18. November 2018, welches infolge Krankschreibung [vgl. act. II 118 f., 120/12] per 26. September 2018 abgebrochen wurde [act. II 120]). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 139/15) veranlasste die IVB eine psychiatrisch-orthopädische Begut- achtung durch die MEDAS C.________ (Expertise vom 13. Mai 2019 [act. II 153.1]), worauf sie vorübergehend Arbeitsvermittlung gewährte (act. II 155, 164, 195, 200). Mit Vorbescheid vom 6. März 2020 stellte sie die Ausrichtung befristeter ganzer Renten vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2016, vom 1. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017 sowie vom 1. November 2017 bis 31. Mai 2018 in Aussicht (act. II 163). Auf Einwand des Versicher-

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- 3 - ten hin (act. II 165, 172) holte die IVB eine Stellungnahme der Gutachter vom 22. Juni 2020 ein (act. II 178). Während des laufenden Vorbescheidverfahrens erlitt der Versicherte im Oktober 2020 einen Herzinfarkt, was eine entsprechende Intervention und Rehabilitation zur Folge hatte (act. II 188, 194/2 ff., 199/3 ff.). Aufgrund der Multimorbidität sowie eines zwischenzeitlichen Suizidversuchs mit Alko- holintoxikation am 4. Juni 2021 (act. II 205, 208/2 ff., 219) und anschlies- sender zunächst hausärztlicher (act. II 213, 216) und ab 15. September 2021 (vgl. act. II 216/3 Ziff. 9) fachpsychiatrischer Behandlung (act. II 229) veranlasste der RAD (act. II 234 ff.) eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychia- trie (Expertise der MEDAS D.________ [heute: MEDAS D.________ in Liquidation {vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt vom TT. November 2023, Tagesregister-Nr. ... vom TT. November 2023}] vom 13. Dezember 2022 [act. II 256.1]). Mit (neuem) Vorbescheid vom 31. Mai 2023 stellte die IVB die Ausrichtung befristeter ganzer Renten vom 1. Oktober 2015 bis

30. Juni 2016, vom 1. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017, vom 1. November 2017 bis 31. Mai 2018 sowie zusätzlich (aufgrund des Herzinfarkts) vom

1. Januar bis 31. Mai 2021 in Aussicht (act. II 257). Nach dagegen erhobe- nem Einwand (act. II 262; vgl. auch act. II 268) und erfolgter Qualitätskon- trolle des polydisziplinären Gutachtens durch den RAD (act. II 274/2) reich- te der Versicherte am 30. Mai 2024 weitere medizinische Berichte ein (act. II 276), wozu der RAD am

25. Juli 2024 Stellung nahm (act. II 288/12 ff.). Die IVB gewährte Integrationsmassnahmen (Aufbautrai- ning vom 5. August bis 31. Oktober 2024 [act. II 291] und vertiefte Ab- klärung der beruflichen Möglichkeiten vom 1. November 2024 bis 31. Janu- ar 2025 [act. II 302]). Am 27. September 2024 verfügte die IVB betreffend Rente wie vorbescheidweise in Aussicht gestellt (act. II 300).

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- 4 - B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 Beschwerde erheben und beantragen, in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines verwaltungsexternen polydisziplinären Gutachtens unter Einbezug der me- dizinischen Fachrichtungen Allgemeine Inneren Medizin, Chirurgische Or- thopädie, Neurologie, Kardiologie und Psychiatrie über seine Rentenan- sprüche in den Perioden Juni bis September 2015, Juli bis November 2016, Juli bis Oktober 2017, Juni 2018 bis Dezember 2020 und ab Juni 2021 neu verfüge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

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- 5 - über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. September 2024 (act. II 300). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenren- te zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der IV zu prüfen, unter Einschluss der für die Zeiten vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2016, 1. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017, 1. November 2017 bis 31. Mai 2018 und 1. Januar bis 31. Mai 2021 zugesprochenen ganzen Renten.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-

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- 6 - standes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefoch- tene Verfügung datiert vom 27. September 2024 (act. II 300), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indes- sen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der (potentiellen) Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 3.4.3.3 nachfolgend), weshalb grundsätzlich und vorbehältlich eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nach dem 31. Dezember 2021 (vgl. Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 lit. b Abs. 1 bezüglich An- passung laufender Renten für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben) die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis

31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

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- 7 - Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditäsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.5 Um den Invaliditätsgradrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

E. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen:

E. 3.1.1 Gemäss Berichten der Spital E.________ und des Spitals F.________ stürzte der Beschwerdeführer am 7. Mai 2006 beim Fussball- spiel auf den linken Arm und erlitt dabei eine Galeazzi-Fraktur links, welche

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- 8 - mit einer Plattenosteosynthese versorgt wurde (Berichte vom 23. Juni und

11. Juli 2006 [act. II 20.3/68 und /70]). Bei persistierenden Handgelenks- schmerzen links erfolgten am 18. Februar 2008 die Entfernung des Implan- tats und des Ulnastyloids mit Refixation des triangulären fibrokartilaginären Komplexes (TFC) und temporärer Transfixation mit Kirschnerdraht, am

31. März 2008 die Entfernung des Kirschnerdrahtes, am 16. Mai 2008 bei Insuffizienzfraktur eine erneute Plattenosteosynthese, am 23. Juli 2009 eine Teilmetallentfernung und am 18. Januar 2013 die Entfernung des Os- teosynthesematerials (Operationsberichte vom 19. Februar, 1. April und

16. Mai 2008 sowie vom 23. Juli 2009 und 21. Januar 2013 [act. II 20.3/61, /58, /48, /34 und /25]). Am 13. November 2013 nahm PD Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, zusätzlich eine Verkürzung der Ulna mit Refixation des TFC (triangulären fibrokartilaginären Komple- xes) vor (Bericht vom 13. November 2013 [act. II 20.3/16]). In diesem Zu- sammenhang attestierte PD Dr. med. G.________ eine gänzliche Arbeits- unfähigkeit vom 13. November 2013 bis 31. März 2014 (act. II 20.3/3). Der Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung (FOMA) durch die AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH; Ab- klärungsbericht vom 18. Dezember 2014 [act. II 20.2]) zufolge brachten all diese Operationen weder die erwartete Besserung noch eine zufriedenstel- lende Beweglichkeit und Belastbarkeit (S. 2 Ziff. 2). Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer erheblich verminderten Belastungstole- ranz der linken Hand; ausserdem sei auch die Handkoordination der linken Hand limitiert. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer knapp leichten Arbeit (S. 2 f. Ziff. 3) mit zusätzlichem zweistündigem Pausenbe- darf pro ganzen Arbeitstag, was einer Arbeitsfähigkeit von 75 % entspreche (S. 4 Ziff. 5.2). Übereinstimmend dazu wurde auch im (zu Handen der Un- fallversicherung erstellten) handchirurgischen Gutachten der MEDAS H.________, vom 10. August 2020 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit (in- folge zusätzlicher Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag) in knapp leichten Arbeiten ausgegangen (act. II 186/23 Ziff. 7.3), wobei in Bezug auf die Unfallfolgen der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sechs Monate nach der letzten Handgelenksoperation links im November 2013 angenommen wurde (act. II 186/22 Ziff. 6.2). In Einklang dazu konnte

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- 9 - der Beschwerdeführer denn auch anlässlich der beruflichen Abklärung ab

30. März 2015 das Pensum von 50 % auf 75 % resp. unter Berücksichti- gung der Absenzen auf 65 % steigern (act. II 36/3 und /8).

E. 3.1.2 Im Zuge der von der IVB veranlassten beruflichen Abklärung (vom

30. März bis 29. Juni 2015; act. II 28) erlitt der Beschwerdeführer am

16. Juni 2015 linksseitige Hand- und Schulterverletzungen (act. II 45.5, 45.1/20, 63.56/5). Die Erstbehandlung beim Hausarzt erfolgte am 1. Juli 2015 (act. II 45.4/15 Ziff. 1). Da das zwischenzeitlich durchgeführte Arthro- MRI eine ausgedehnte kraniale und ventrale Labrumläsion links zeigte (vgl. act. II 45.4/9), führte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 2. Oktober 2015 an der linken Schulter arthroskopisch eine zirkumferenzielle Labrum- reparation einschliesslich Bizepstenodese durch (Operationsbericht vom

2. Oktober 2015 [act. II 45.4/13]). Wegen residueller dorsaler Instabilität und Re-Ruptur des dorsalen Labrums (act. II 52/2 Ziff. 3, 54.9) erfolgte am

22. September 2016 eine Re-Arthroskopie (Operationsbericht vom 22. Sep- tember 2016 [act. II 60]). Der Hausarzt attestierte initial eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 20. Juli 2015 (act. II 45.4/15 Ziff. 8) und dann Dr. med. I.________ wieder ab 2. Oktober 2015 (act. II 45.4/4), welche von ihm resp. vom Hausarzt sukzessive verlängert wurde (act. II 48/2, 54.17, 54.12, 63.55/1, 63.40, 63.33, 63.32/2 f., 63.20, 63.17, 63.3/2 f., 72.64, 72.42, 72.38). Am 14. Juni 2018 beurteilte Dr. med. I.________ die Situati- on dahingehend, dass es für die linke Schulter keine valablen therapeuti- schen Optionen mehr gebe und er aufgrund des ungünstigen Verlaufs an der linken Schulter definitiv von einem Schultereingriff rechts absehe; der Beschwerdeführer werde mit den vorhandenen Beschwerden leben müs- sen (act. II 132/2).

E. 3.1.3 Aufgrund der chronischen Schmerzproblematik nahm der Be- schwerdeführer vom 12. August 2016 bis 31. Januar 2018 eine psychologi- sche Therapie bei Dr. phil. J.________, Fachpsychologe für Psychothera- pie, auf (vgl. act. II 63.75/2 Ziff. 5, 134/1, 182.55/2 Ziff. 1). Dieser diagnosti- zierte in den Berichten vom 27. September 2016 und 22. Januar 2018 ei- nerseits eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) am Überg- ang zu einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit vorwiegender Beein-

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- 10 - trächtigung von anderen Gefühlen (u.a. Sorgen, Anspannung, Ärger, De- pression) und andererseits Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) infolge von Unfällen und gesundheit- lichen Problemen (act. II 63.53/2 f., 182.55/2 Ziff. 2).

E. 3.1.4 Aufgrund zusätzlich rechtsseitig bestehender Zervikobrachialgien und einer im MRI vom 4. Mai 2017 (act. II 72.56) ersichtlichen relativen foraminalen Stenose HWK5/6 rechts sowie einer im Vordergrund stehen- den ausgeprägten Myelonkompression bedingt durch Retrospondylophyten und einer breitbasigen subligamentären Diskushernie auf Höhe HWK4/5 mit ausgeprägter rechtsbetonter zervikaler Myelopathie erfolgten am

24. August 2017 mittels Mikrodiskektomie eine transdiskale Dekompression des Myelons sowie eine interkorporelle Cage-Spondylodese (fecit Dr. med. K.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Neurochirurgie; act. II 72.28, 72.13/2 f., 72.11, 133/2 f.; vgl. auch act. II 72.65/2, 72.43 f.). Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer vom Operateur vom 16. Juni bis 26. November 2017 voll arbeitsunfähig geschrieben (act. II 72.33, 72.20 f.), vom Hausarzt dann auch noch am 18. Dezember 2017 (182.58/1). Nach der Konsultation vom 19. Januar 2018 schloss Dr. med. K.________ die Behandlung ab, dies unter Hinweis darauf, dass bei dieser Myelopathie wahrscheinlich ein Teil der Beschwerden langfristig persistie- ren werde (act. II 133/2 f.).

E. 3.1.5 Vom 1. Juni bis 13. September 2018 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. L.________, im Medizinalberuferegister (MedReg;) ohne Facharzttitel verzeichnet, in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (sechs Gespräche; act. II 111, 135/2, 136/2). Befragt nach den Diagnosen führte der Arzt aus, die sequentielle Traumatisierung infolge Kriegserlebnissen, politischer Dis- kriminierung sowie mehrfachen Folterungen und Verhaftungen habe zu einer chronifizierten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43) und (dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen sozialen Belastungen sowie des erlebten Unfalls) zu einer rezidivierenden depressi- ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), geführt (act. II 136/2).

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- 11 -

E. 3.1.6 Nachdem der Beschwerdeführer während des Aufbautrainings ab

20. August 2018, bei welchem er ein Pensum von 27 % erreichte (act. II 120/9), wegen Schulter- und HWS-Beschwerden zunächst die Klinik M.________ aufgesucht und hierbei ein Arbeitsunfähigkeitsattest vom

11. bis 13. September 2017 erhalten hatte (act. II 128/2 f., 118), stellte er sich am 18. September 2018 Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor (act. II 122/2), der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 30. Oktober 2018 attestierte (act. II 119/2). Seiner im Bericht vom 31. Oktober 2018 geäus- serten Meinung zufolge habe eine Abklärung und Behandlung der Zerviko- brachialgie Priorität (act. II 126/2 f.).

E. 3.1.7 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens der MEDAS C.________ vom 13. Mai 2019 diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische ulnar betonte Handgelenks- schmerzen links (ICD-10 M25.53), chronische bewegungs- und belas- tungsabhängige Schulterschmerzen links (ICD-10 M79.61) sowie einen Status nach Dekompression und Spondylodese HWK4/5 bei distal und ossär bedingter Spinalkanalstenose mit Myelopathie (ICD-10 Z98.8/M50.0) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Epi- sode (ICD-10 F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; act. II 153.1/7 f. Ziff. 4.2). Bei der psychiatrischen Untersuchung habe eine leichte depressive Episo- de diagnostiziert werden können. Es sei auch aufgefallen, dass das Aus- mass der Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates und die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Be- funde nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Die psychiatrischen Diagnosen bedingten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 153.1/9 Ziff. 4.3). Ergänzend führte der psychiatrische Gutachter im entsprechenden Teilgutachten aus, die behandlerseits erwähnte Diagnose einer komplexen chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung kön- ne nicht bestätigt werden, habe doch der Beschwerdeführer über seine traumatischen Erlebnisse geredet und dabei keine emotionale Abstump- fung und auch keinen Erregungszustand gezeigt. Es sei ihm auch möglich gewesen, während mehrerer Jahre zu arbeiten. Ein rezidivierender Verlauf der Depression mit deutlichen Phasen von Verschlechterung, Verbesse-

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- 12 - rung und symptomfreien Intervallen sei nicht erwiesen, habe doch der Be- schwerdeführer selber einen kontinuierlichen Verlauf angegeben (act. II 153.2/6 f. Ziff. 7.3.3). Bei der orthopädischen Untersuchung hätten sich (nebst Inkonsistenzen) pathologische Befunde am linken Vorderarm sowie an der linken Schulter und daneben auch an der HWS in Form eines postoperativen Zustandes nach zervikaler Spondylodese ergeben. Es müsse entsprechend von einer etwas verminderten Belastungsfähigkeit ausgegangen werden. Aus or- thopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, wobei davon ausgegangen werden könne, dass die Problematik am linken Handgelenk, an der linken Schulter und an der HWS kontinuier- lich zu einer Verminderung der körperlichen Belastungsfähigkeit geführt hätten. Spätestens ab dem Zeitpunkt der beiden Operationen an der linken Schulter könne von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im ... ausgegangen werden bzw. spätestens seit dem Unfall im Juli (recte: Juni) 2015. Es bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (Leistungseinschränkung von 20 % bei erhöhtem Pausenbedarf) für körper- lich leichte Tätigkeiten mit zwischenzeitlichen Positionswechseln bei denen eine Hebe- und Traglimite links von 2 kg nicht überschritten werde, keine Zwangshaltungen des Kopfes vorkämen und repetitive Überkopfbewegun- gen sowie monotone Bewegungen von Vorderarm und Handgelenk links vermieden würden. Eine adaptierte Tätigkeit dürfte auch in der Vergangen- heit im Grundsatz wahrscheinlich immer möglich gewesen sein. Im Zu- sammenhang mit den durchgeführten Operationen sei es zu vorüberge- henden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gekommen, wobei der Ar- beitsausfall jeweils höchstens sechs Monate betragen habe (act. II 153.1/8 ff. Ziff. 4.3 und 4.6 ff.).

E. 3.1.8 Am 25. Oktober 2020 stellte sich der Versicherte wegen akuter Tho- raxschmerzen notfallmässig im Spital F.________ vor, wobei sich Zeichen eines anterioren ST-Hebungsinfarkts zeigten und der akute Verschluss der mittleren Herzkranzarterie (RIVA) erfolgreich rekanalisiert und die zugrun- deliegende Stenose durch Implantation eines medikamentenbeschichteten Stents und mehrfache Nachdilata-tionen behoben werden konnten (Bericht vom 29. Oktober 2020 [act. II 188]). Im anschliessenden ambulanten kardi-

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- 13 - alen Präventions- und Rehabilitationsprogramm für Patienten mit ventri- kulärer Dysfunktion zeigte sich der Beschwerdeführer kardiopulmonal kom- pensiert (Bericht vom 12. November 2020 [act. II 194/2 ff.]). Bei Abschluss des Rehabilitationsprogramms am 23. Februar 2021 fand sich kein Anhalt für eine Progression der koronaren Herzkrankheit (Bericht vom 25. Februar 2021 [act. II 199/3 ff.]).

E. 3.1.9 Am 4. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer nach multiplen, in suizidaler Absicht selbst zugefügten Schnittwunden dorsal am linken Un- terarm in alkoholisiertem Zustand dem Spital F.________ zugewiesen; nach der Wundversorgung wurde er gleichentags in die Klinik O.________ verlegt (Berichte vom 4. Juni 2021 [act. II 205, 208/2 ff.]), wo er einen Tag hospitalisiert war (act. II 211). Dabei verneinte er eine suizidale Absicht; diagnostiziert wurden seitens der Klinik O.________ psychische und Ver- haltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2; Bericht vom 26. Oktober 2021 [act. II 219]) und vom Hausarzt eine rezidi- vierende depressive Störung mit/bei möglicher Borderline- Persönlichkeitsstruktur (Bericht vom 25. September 2021 [act. II 216/1 Ziff. 2]). Weiter hielt der Hausarzt fest, im Rahmen der Schmerzsymptoma- tik sei es zunehmend zur Entwicklung von depressiven Symptomen ge- kommen, zudem bestünden ein übermässiger Alkoholkonsum und Ängste seit dem Ereignis vom 4. Juni 2021 (act. II 216/3 Ziff. 10). Der nachbehan- delnde Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 27. Januar 2022 mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine psychische und Verhaltungsstörung durch Alkohol: Ab- hängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), eine unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Aktuell und wohl auch in Zukunft sei von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (act. II 229).

E. 3.1.10 Die Gutachter der MEDAS D.________ diagnostizierten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 13. Dezember 2022 mit qua- litativer Einschränkung der Belastbarkeit einen Herzinfarkt im Oktober 2020, eine Mikrodiskektomie, transdiskale dorsale Dekompression des Myelons sowie interkorporelle Cage-Spondylodese am 24. August 2017 HWK4/5 rechts mit leichtgradiger residueller cervicaler Myelopathie mit

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- 14 - Sensibilitätsstörung der oberen Extremitäten und leichtgradiger Ataxie, eine leichtgradige sensomotorische Affektion der Nervenwurzel L5 links ohne namhaftes neuropathisches Schmerzsyndrom, mehrfache Handgelenks- operationen links ohne namhafte nervale Residuen, eine bildmorphologi- sche bilaterale linksbetonte Omarthrose mit geringer Einschränkung der aktiven Beweglichkeit, bildmorphologische geringe degenerative Verände- rungen im linken Handgelenk bei Status nach multiplen handchirurgischen Interventionen ohne aktuell namhafte Funktionseinschränkung sowie ein Diskus-Interponat HWK4/5 ohne namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund; ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei u.a. eine leicht- gradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) mit möglichem assoziiertem schädlichem Alkoholkonsum (act. II 256.1/24 f. Ziff. 4.3). Die Gutachter führten aus, die somatischen und psychiatrischen Befunde seien leichtgra- dig ausgeprägt und könnten das Ausmass der reklamierten Beeinträchti- gung nicht ausreichend erklären (act. II 256.1/23 Ziff. 4.2). Die bisherige Tätigkeit sei vollschichtig mit einem auf 50 % reduzierten Rendement mög- lich, dies spätestens seit dem chirurgischen Vorgutachten. Darin sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, was sich rückblickend nicht bestätigen lasse, da die Referenztätigkeit nicht als körperlich über- wiegend schwer einzuschätzen sei (act. II 256.1/25 Ziff. 4.6). Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten in gefährdenden Höhen seien vollschichtig ohne Leistungsminderung zumutbar, dies auch rückblickend (act. II 256.1/26 Ziff. 4.7). Die bisherige somatische gutachter- liche Einschätzung lasse sich nur bedingt teilen, da die hiesigen Befunde unter Berücksichtigung der Inkonsistenzen v.a. in angepassten Tätigkeiten keine namhafte Minderung der Belastbarkeit begründen könnten. Psychia- trisch sei unverändert keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die nach dem Vorgutachten erstellten psychiatrischen Bewer- tungen erschienen diagnostisch nicht ausreichend schlüssig und der jetzige psychiatrische Befund weise keine namhafte behinderungsrelevante affek- tive Störung aus, eine dauerhafte psychiatrisch bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit lasse sich also auch rückblickend nicht attestieren (act. II 256.1/27 Ziff. 4.9). Präzisierend wurde im allgemeininternistischen Teilgutachten festgehalten, nach dem Herzinfarkt vom 26. Oktober 2020 habe eine wenige Monate

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- 15 - andauernde vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in allen Tätig- keiten und in der Folge eine kardial bedingte qualitative dauerhafte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit dahingehend bestanden, dass körperlich überwiegend schwere Arbeiten (wozu die angestammte Tätigkeit aber nicht zu zählen sei) ausschieden (act. II 256.3/38 ff. Ziff. 8.2 und 8.4). Aus neuro- logischer Sicht resultiere keine namhafte Beeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im ...; Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an den Gleichgewichtssinn und mit Absturzgefahr seien wegen der leichten Ataxie ungeeignet, ebenso Tätigkeiten mit hohen feinmotorischen Anforderungen. Für eine alkoholische Polyneuropathie oder eine alkoholische encephale Schädigung bestehe kein Anhalt (act. II 256.4/35 Ziff. 6.1). Auf psychiatri- schem Fachgebiet seien aufgrund des gemäss der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) erhobenen Befun- des nur geringe Auffälligkeiten zu objektivieren, weshalb gemäss ICD-10- Kriterien allenfalls von einer leichtgradig depressiven Episode auszugehen sei. Die behandlerseits gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung sei aus gutachterlicher Sicht nicht plausibel, liesse doch ein etwa 20-jähriges symptomfreies Intervall diese Diagnose nicht zu. Die Dia- gnose einer Alkoholabhängigkeit sei bei der vom Beschwerdeführer ange- gebenen Trinkmenge grundsätzlich möglich, allerdings sei anlässlich einer toxikologischen Untersuchung im Dezember 2021 kein regelmässiger oder übermässiger Alkoholkonsum nachgewiesen worden und auch aktuell sei der alkoholspezifische CDT-Wert (Kohlenhydrat-defizientes Transferrin) unauffällig. Die rezente Bewertung der Arbeitsfähigkeit durch den Behand- ler lasse sich mithin nicht bestätigen, zumindest nicht mehr fortschreiben. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, werde diese Dia- gnose doch gemäss den ICD-10-Regeln nicht gestellt, wenn eine affektive Störung (hier ICD-10 F32.0) vorliege, da Schmerzen in der affektiven Störung aufgingen. Die diagnostischen Kriterien für eine Panikstörung sei- en ebenfalls nicht erfüllt (act. II 256.6/34 f. und 39 f. Ziff. 6.1).

E. 3.1.11 Im Ergebnis zur Qualitätskontrolle durch den RAD vom 24. Novem- ber 2023 informierte Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, darüber, dass die interdisziplinäre versicherungsmedizini- sche Prüfung des Gutachtens der MEDAS D.________ anhand des Prüfrasters der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der

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- 16 - medizinischen Begutachtung (EKQMB) zum Thema Gutachten der MEDAS D.________ sowie der in Rz. 3134 des vom BSV herausgegebenen Kreis- schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ausge- führten inhaltlichen Kriterien keine gravierenden Mängel gezeigt habe. Auf die versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen im Gutachten zur Ein- schätzung der Leistungsfähigkeit könne insofern abgestellt werden (act. II 274/2).

E. 3.1.12 Hinsichtlich der nachgereichten Berichte der behandelnden Ärzte mit im Wesentlichen gleichgebliebenen Diagnosen (act. II 276/3 ff.) ver- neinte der RAD am 25. Juli 2024 neue relevante Erkenntnisse. Bereits vor den Begutachtungen sei die depressive Symptomatik durch die psychia- trisch behandelnden Fachpersonen als mittelgradig dargestellt worden, was einer Überprüfung durch die Gutachter nicht standgehalten habe. Ähnlich verhalte es sich in Bezug auf die Alkoholproblematik; mit einer entspre- chenden Abstinenz, die dem Beschwerdeführer zumutbar sei, könne eine deutliche Verbesserung der Psychopathologie erreicht werden. Bei bekann- ter koronarer Herzkrankheit werde die Situation als kardiopulmonal kom- pensiert bzw. ohne Beschwerden beschrieben und die Herzinsuffizienzme- dikation sei angepasst und umgestellt worden. Somit spreche auch in die- ser Hinsicht nichts gegen eine leichte Wechseltätigkeit (act. II 288/14).

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

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- 17 - Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2).

E. 3.2.3 Im Rahmen einer Qualitätsüberprüfung der Sachverständigenbeur- teilungen der MEDAS D.________ durch die EKQMB (vgl. Art. 7p der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) wurden 32 zufällig ausgewählte poly- und bidisziplinäre Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 analy- siert. Angesichts der zahlreichen festgestellten Mängel und Defizite in den analysierten Gutachten sowie der Nichteinhaltung der Vorgaben des BSV und anderer relevanter Standards (Überprüfungsbericht der EKQMB vom

7. November 2023 [fortan Überprüfungsbericht EKQMB; abrufbar unter ]) empfahl die Kommission dem BSV, die Auf- tragsvergabe an die Gutachterstelle MEDAS D.________ zu beenden (Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 [abrufbar unter, Rubrik: ...]). Mit Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 (abrufbar unter) informierte das BSV darüber, dass die IV keine medizinischen Gutachten mehr an die MEDAS D.________ vergebe. In Bezug auf bereits vorliegende Gutachten wurden die IV-Stellen seitens des BSV angewiesen, diese einer (erneuten) Qua- litätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch kein rechtskräf- tiger Leistungsentscheid vorliege. Gemäss der diesbezüglich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei den Gutachten der MEDAS

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- 18 - D.________ an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und ist die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjeni- gen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen. In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuho- len (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3).

E. 3.3 Entsprechend der Anweisung des BSV (vgl. E. 3.2.3 hiervor) hat der RAD die Expertise der MEDAS D.________ vom 13. Dezember 2022 (act. II 256.1) samt Teilgutachten (act. II 256.3 – 256.6) anhand der Kriteri- en von Rz. 3134 KSVI sowie des von der EKQMB empfohlenen Prüfungs- rasters (Anhang 3 des Überprüfungsberichts) interdisziplinär evaluiert und die gutachterlichen Schlussfolgerungen gebilligt (vgl. E. 3.1.11 hiervor). Dieses Prüfungsergebnis befreit das Gericht indes nicht von einer sorgfälti- gen und umfassenden medizinischen Beweiswürdigung, zumal sich die negative Feststellung des RAD lediglich auf "gravierende" Mängel bezieht und die kurze Stellungnahme – entsprechend der Vorgabe von Rz. 3136 KSVI – keine näheren Erläuterungen enthält und schon insofern (formell) fehlerhaft ist, als nicht alle an der Begutachtung beteiligten Fachdisziplinen (Neurologie wird nicht erwähnt) genannt werden.

E. 3.4 Gemäss der Gesamtbeurteilung der Gutachter der MEDAS D.________ vom 13. Dezember 2022 (act. II 256.1/28 Ziff. 5) besteht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % (act. II 256.1/25 Ziff. 4.6) und in einer angepassten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit (ohne Arbeiten in gefährdenden Höhen) – auch rückblickend – eine solche von 100 % (act. II 256.1/26 Ziff. 4.7). Ent- sprechend dem in E. 3.2.3 hiervor Dargelegten sind an deren Einschätzung strenge Anforderungen zu stellen und für die Notwendigkeit einer neuen Begutachtung bzw. eines Gerichtsgutachtens genügen bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit.

E. 3.4.1 Zunächst fällt auf, dass im Kapitel 4 "Interdisziplinäre Gesamtbeur- teilung (Konsensbeurteilung)" des Gutachtens der MEDAS D.________ vom 13. Dezember 2022 unter Ziff. 4.1 ausführlich eine Zusammenfassung

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- 19 - der auftraggebenden Beschwerdegegnerin wiedergegeben wurde (act. II 256.1/5 ff.). Es folgten unkommentierte Zusammenfassungen der Einschätzungen der Behandler und der Vorgutachter (act. II 256.1/7 ff.). Die eigentlichen interdisziplinären Feststellungen der Experten der MEDAS D.________, welche für die Nachvollziehbarkeit der interdisziplinären Ge- samtbeurteilung von zentraler Bedeutung wären, sind in der Folge sehr rudimentär und oberflächlich ausgefallen. Die Gutachter erklärten lediglich, dass die hiesigen Befunde die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296), wonach sich dieser als arbeitsun- fähig sehe, nicht ausreichend stützten, da die orthopädischen Gesund- heitsstörungen zwar eine qualitative Einschränkung der Belastbarkeit be- gründeten, eine angepasste Tätigkeit jedoch zuliessen und sich auch psychiatrisch anhand der hiesigen Befunde keine erhebliche Limitation er- gebe. Gleiches gilt in Bezug auf die gutachterlichen Ausführungen in Ziff. 4.2, wonach die Plausibilitätsprüfung keinen namhaft schmerzgeplagten klinischen Eindruck und dabei auch keinen Anhalt für eine konsistente Ein- schränkung der Mobilität zeige; die somatischen und psychiatrischen Be- funde seien leichtgradig ausgeprägt und könnten das Ausmass der rekla- mierten Beeinträchtigung nicht ausreichend erklären (act. II 256.1/23; vgl. dazu auch Ziff. 3.6 des Überprüfungsberichts). Darüber hinausgehende Ausführungen wurden nicht gemacht, was aber aufgrund des nachfolgend in E. 3.4.3 Ausgeführten durchaus angezeigt gewesen wäre.

E. 3.4.2 Zudem weist auch das vorliegende Gutachten viele im Überprü- fungsbericht EKQMB grundsätzlich bemängelte Unzulänglichkeiten der Gutachten dieser Gutachterstelle auf: So wurde die Anamnese in allen Teilgutachten durch schriftliche Selbstauskünfte der versicherten Person in deutscher Sprache dokumentiert (act. II 256.3, 256.4, 256.5 und 256.6 je S. 7 ff.), obschon die Begutachtung selber im Beisein eines Dolmetschers erfolgte (vgl. act. II 256.3, 256.4, 256.5 und 256.6 je S. 2 Ziff. 1.1) und folg- lich unklar bleibt, ob die Fragebögen mit Hilfe von anderen Personen oder gar von anderen Personen als dem Versicherten bearbeitet wurden. Er- gänzt werden diese Selbstauskünfte durch handschriftliche, oft schwer les- bare und meist sehr knapp gehaltene Notizen der Gutachter in den Ana- mnese-Fragebögen, wobei deren Aufbau für alle Disziplinen identisch ist, ohne fachspezifische Aspekte (vgl. act. II 256.3, 256.4, 256.5 und 256.6 je

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- 20 - S. 18 ff.). Zwar finden sich in den Teilgutachten kurze schriftliche Zusam- menfassungen der Anamnese, wobei explizit auf die Selbstauskünfte und die Tonaufzeichnungen verwiesen wird (act. II 256.3, 256.4, 256.5 und 256.6 je S. 6 und 28 bzw. 29 Ziff. 3). Wie von der EKQMB dargelegt, wider- spricht dieses Vorgehen den Anforderungen an die medizinische Doku- mentation sowohl im Rahmen der Behandlung als auch im Rahmen der Begutachtung, da so die erhobene Anamnese nicht aus dem schriftlichen Gutachtensbericht nachvollzogen werden kann (vgl. dazu Ziff. 3.3 des Überprüfungsberichts EKQMB). Bezüglich der psychiatrischen Befunder- hebung nach AMDP wird im psychiatrischen Teilgutachten darauf hinge- wiesen, dass für die subjektiven Teile des AMDP-Befundes die Tonauf- zeichnung gelten und in dem im Gutachten schriftlich präsentierten Befund nur die als objektiv/untersucherdefiniert kodierten AMDP-Variablen darge- stellt würden (act. II 256.6/30 Ziff. 4). Laut EKQMB widerspricht ein solches Vorgehen grundlegendem Lehrbuchwissen in der Psychiatrie (vgl. dazu Ziff. 3.4 des Überprüfungsberichts EKQMB).

E. 3.4.3 Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der MEDAS D.________ weckt weiter die von Seiten der Experten attes- tierte Arbeitsfähigkeit bzw. deren zeitlicher Verlauf. Auch wenn die medizi- nische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365), ist diese dennoch überzeugend zu begründen. Die Gutachter erach- teten den Beschwerdeführer in einer angepassten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit – auch rückblickend – zu 100 % arbeitsfähig (act. II 256.1/26 Ziff. 4.7).

E. 3.4.3.1 Unberücksichtigt geblieben sind hierbei die vorübergehenden Ver- änderungen infolge der operativen Eingriffe (Schulter, Diskushernie) und des Herzinfarkts. Einzig im allgemeininternistischen Teilgutachten findet sich der Hinweis, dass nach dem Herzinfarkt vom 26. Oktober 2020 eine wenige Monate andauernde vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in allen Tätigkeiten bestanden habe (act. II 256.3/38 ff. Ziff. 8.2 und 8.4). Die Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich von sich aus vom Gutachten abgewichen und hat nach den stattgehabten Operationen an der Schulter (Oktober 2015 [act. II 45.4/13] und September 2016 [act. II 60]) und an der

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- 21 - Bandscheibe (August 2017 [act. II 72.28/3 f.]) je sechsmonatige Arbeitsun- fähigkeiten und nach dem Herzinfarkt (Oktober 2020 [act. II 188]) eine rund fünfmonatige Arbeitsunfähigkeit bejaht (act. II 300/5 [wobei in Bezug auf Letzteres fälschlicherweise von einer "vorübergehende[n] Erwerbsunfähig- keit von vier Monaten" die Rede ist). Offensichtlich stützte sie sich in Bezug auf Ersteres auf die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter der ME- DAS C.________ (act. II 153.1/10 Ziff. 4.7.5; vgl. dazu auch den Vorbe- scheid vom 6. März 2020 [act. II 163]) und in Bezug auf Letzteres auf die Dauer der Hospitalisation (25. bis 29. Oktober 2020; vgl. act. II 188/2) so- wie die folgende Rekonvaleszenz und Rehabilitation (bis 23. Februar 2021; vgl. act. II 199/3; vgl. dazu auch die Ausführungen im Vorbescheid vom

31. Mai 2023 [act. II 257]).

E. 3.4.3.2 Die von den Gutachtern der MEDAS D.________ attestierte unun- terbrochene vollständige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit steht über- dies in Widerspruch zu sämtlichen Vorgutachten. Allein schon aufgrund der verminderten Belastbarkeit der linken Hand gingen die Experten der AEH (FOMA-Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2014 [act. II 20.2/4 Ziff. 5.2]) und der MEDAS H.________ (handchirurgisches Gutachten vom 10. Au- gust 2020 [act. II 186/22 Ziff. 6.2) von einer bloss 75%igen Arbeitsfähigkeit (infolge zusätzlicher Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag) in knapp leichten Arbeiten aus. Die Gutachter der MEDAS C.________ wür- digten sowohl die pathologischen Befunde als auch festgestellte Inkonsis- tenzen und legten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten auf 80 % fest (act. II 153.1/8 ff. Ziff. 4.3 und 4.7). Diese bisheri- ge somatische gutachterliche Einschätzung teilten die Gutachter der ME- DAS D.________ nur bedingt, dies mit der Begründung, aufgrund der von ihnen erhobenen Befunde und unter Berücksichtigung der Inkonsistenzen v.a. in angepassten Tätigkeiten könne keine namhafte Minderung der Be- lastbarkeit begründet werden (act. II 256.1/27 Ziff. 4.9). Da indessen schon die Vorgutachter Inkonsistenzen festgestellt und den Befund erhoben ha- ben, wäre von den Gutachtern der MEDAS D.________ zu erwarten gewe- sen, dass sie ihre abweichende Einschätzung der Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit detailliert und nachvollziehbar begründen, was indessen nicht er- folgt ist.

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- 22 -

E. 3.4.3.3 Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ist einstweilen fest- zuhalten, dass der Orthopäde bzw. Handchirurg PD Dr. med. G.________ im Zusammenhang mit der Verkürzung der Ulna mit Refixation des TFC eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit vom 13. November 2013 bis 31. März 2014 attestierte (act. II 20.3/3). Auf orthopädischem Fachgebiet erfolgte dann erneut eine Krankschreibung vom 2. Oktober 2015 bis 4. Januar 2016 durch Dr. med. I.________ aufgrund der (ersten) Schulterarthroskopie vom

2. Oktober 2015 (act. II 45.4/4), welche von ihm resp. vom Hausarzt suk- zessive verlängert wurde (act. II 48/2, 54.17, 54.12, 63.55/1, 63.40, 63.33, 63.32/2 f., 63.20, 63.17, 63.3/2 f., 72.64, 72.42, 72.38), wobei der Hausarzt zusätzlich ein Arbeitsunfähigkeitsattest schon für die Zeit vom 2. bis 20. Juli 2015 ausstellte (act. II 45.4/15 Ziff. 8). Wegen der Diskushernie und der damit einhergehenden Operation vom 24. August 2017 attestierte der Ope- rateur Dr. med. K.________ eine Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juni bis

26. November 2017 (act. II 72.33, 72.20 f.). Die Gutachter der MEDAS C.________ folgerten, dass die Problematik am linken Handgelenk, an der linken Schulter und an der HWS kontinuierlich zu einer Verminderung der körperlichen Belastungsfähigkeit geführt habe, weshalb in der angestamm- ten Tätigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der beiden Operationen an der linken Schulter bzw. spätestens seit dem Unfall im Juli (recte: Juni) 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und angepasst durchgehend eine Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 80 % mit vorübergehenden vollständigen Einschränkungen im Zusammenhang mit den durchgeführte Operationen während jeweils höchstens sechs Monaten bestanden habe bzw. bestehe (act. II 153.1/9 f. Ziff. 4.6 f.).

E. 3.4.4 Nach dem Dargelegten bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Gesamtbeurtei- lung der MEDAS D.________ vom 13. Dezember 2022, weshalb gestützt darauf eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers weder in der angestammten Tätigkeit (während des Wartejahres) noch in einer angepassten Tätigkeit möglich ist. Daran vermag das Ergebnis der Qualitätskontrolle durch den RAD vom 24. No- vember 2023 (act. II 274/2) nichts zu ändern, wonach sich keine gravieren- den Mängel gezeigt hätten. Ausser dem blossen Hinweis auf das ange-

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- 23 - wendete Prüfraster der EKQMB und Rz. 3134 KSVI (vgl. E. 3.2.3 hiervor) fehlt hierfür jegliche Begründung. Auch die weiteren Gutachten und Berichte der behandelnden Ärzte und Fachpersonen bilden keine genügende Basis für eine Beurteilung des Leis- tungsanspruchs des Beschwerdeführers. Erstere befassen sich in somati- scher Hinsicht ausschliesslich mit der Hand- oder zusätzlich mit der Schul- ter- und Bandscheibenproblematik, nicht aber auch mit dem später einge- tretenen Herzinfarkt. Dabei geben sie in Bezug auf den Verlauf der durch die Handproblematik sich ergebenden Einschränkungen kein konsistentes Bild ab. Schliesslich fehlt es aber auch an einer detaillierten (und vorlie- gend entscheidenden; vgl. E. 3.4.3.3 hiervor) Einschätzung der Arbeits- fähigkeit während des Wartejahres. Die Berichte der behandelnden Ärzte und Fachpersonen sind allesamt nicht in Kenntnis der gesamten Vorakten erfolgt und haben sich folglich auch nicht mit diesen auseinandergesetzt, abgesehen davon, dass sie sich teilweise gar nicht zur medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern. Zu- dem ist rechtsprechungsgemäss bei unklaren Verhältnissen – wie dies hier der Fall ist – bzw. sich widersprechenden ärztlichen Berichten grundsätzlich nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zu entschei- den, sondern als objektive Beurteilungsgrundlage in der Regel ein medizi- nisches Gutachten einzuholen (Entscheid des BGer 9C_577/2020 vom

9. Dezember 2020 E. 3.3.1).

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zumindest geringe Zwei- fel im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.3 hiervor) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der MEDAS D.________ vom 13. Dezember 2022 (act. II 256.1) gegeben sind bzw. die vorhandenen medizinischen Akten keine hinreichend zuverlässige Grund- lage für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwer- deführers bilden. Weder die zugesprochenen befristeten Renten noch das Verneinen des Rentenanspruchs betreffend die übrige Zeit stützen sich auf einen hinreichend abgeklärten Sachverhalt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Ver- anlassung einer neuen polydisziplinären Begutachtung (vgl. E. 3.2.3 hier- vor). Aufgrund des Umstands, dass der vertretene Beschwerdeführer einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734

- 24 - Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin stellt (Be- schwerde, S. 2 Ziff. 2), erübrigt es sich, ihn im Sinne von BGE 137 V 314 auf eine mögliche Schlechterstellung hinzuweisen und ihm Gelegen- heit zum Rückzug der Beschwerde zu gewähren. Der genannte Antrag hat auch zur Folge, dass die Rechtsprechung von BGE 137 V 210 der Rück- weisung nicht entgegensteht, zumal bei einer Gutachtensanordnung durch das Gericht der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren ginge, was durch die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren vermieden wird.

E. 4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 27. September 2024 (act. II 300) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornah- me der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734

- 25 - sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 23. Januar 2025 auf Fr. 3'170.55 (Honorar von Fr. 2'902.50 [10.75 Stunden à Fr. 270.--], zzgl. Auslagen von Fr. 30.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 237.55 [8.1 % von Fr. 2'933.--]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu er- setzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'170.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734

- 26 - 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Januar bis 31. Mai 2021 in Aussicht (act. II 257). Nach dagegen erhobe- nem Einwand (act. II 262; vgl. auch act. II 268) und erfolgter Qualitätskon- trolle des polydisziplinären Gutachtens durch den RAD (act. II 274/2) reich- te der Versicherte am 30. Mai 2024 weitere medizinische Berichte ein (act. II 276), wozu der RAD am
  2. Juli 2024 Stellung nahm (act. II 288/12 ff.). Die IVB gewährte Integrationsmassnahmen (Aufbautrai- ning vom 5. August bis 31. Oktober 2024 [act. II 291] und vertiefte Ab- klärung der beruflichen Möglichkeiten vom 1. November 2024 bis 31. Janu- ar 2025 [act. II 302]). Am 27. September 2024 verfügte die IVB betreffend Rente wie vorbescheidweise in Aussicht gestellt (act. II 300). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 4 - B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 Beschwerde erheben und beantragen, in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines verwaltungsexternen polydisziplinären Gutachtens unter Einbezug der me- dizinischen Fachrichtungen Allgemeine Inneren Medizin, Chirurgische Or- thopädie, Neurologie, Kardiologie und Psychiatrie über seine Rentenan- sprüche in den Perioden Juni bis September 2015, Juli bis November 2016, Juli bis Oktober 2017, Juni 2018 bis Dezember 2020 und ab Juni 2021 neu verfüge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 5 - über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. September 2024 (act. II 300). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenren- te zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der IV zu prüfen, unter Einschluss der für die Zeiten vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2016, 1. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017, 1. November 2017 bis 31. Mai 2018 und 1. Januar bis 31. Mai 2021 zugesprochenen ganzen Renten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 6 - standes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefoch- tene Verfügung datiert vom 27. September 2024 (act. II 300), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indes- sen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der (potentiellen) Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 3.4.3.3 nachfolgend), weshalb grundsätzlich und vorbehältlich eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nach dem 31. Dezember 2021 (vgl. Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 lit. b Abs. 1 bezüglich An- passung laufender Renten für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben) die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis
  7. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 7 - Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditäsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgradrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
  8. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Gemäss Berichten der Spital E.________ und des Spitals F.________ stürzte der Beschwerdeführer am 7. Mai 2006 beim Fussball- spiel auf den linken Arm und erlitt dabei eine Galeazzi-Fraktur links, welche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 8 - mit einer Plattenosteosynthese versorgt wurde (Berichte vom 23. Juni und
  9. Juli 2006 [act. II 20.3/68 und /70]). Bei persistierenden Handgelenks- schmerzen links erfolgten am 18. Februar 2008 die Entfernung des Implan- tats und des Ulnastyloids mit Refixation des triangulären fibrokartilaginären Komplexes (TFC) und temporärer Transfixation mit Kirschnerdraht, am
  10. März 2008 die Entfernung des Kirschnerdrahtes, am 16. Mai 2008 bei Insuffizienzfraktur eine erneute Plattenosteosynthese, am 23. Juli 2009 eine Teilmetallentfernung und am 18. Januar 2013 die Entfernung des Os- teosynthesematerials (Operationsberichte vom 19. Februar, 1. April und
  11. Mai 2008 sowie vom 23. Juli 2009 und 21. Januar 2013 [act. II 20.3/61, /58, /48, /34 und /25]). Am 13. November 2013 nahm PD Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, zusätzlich eine Verkürzung der Ulna mit Refixation des TFC (triangulären fibrokartilaginären Komple- xes) vor (Bericht vom 13. November 2013 [act. II 20.3/16]). In diesem Zu- sammenhang attestierte PD Dr. med. G.________ eine gänzliche Arbeits- unfähigkeit vom 13. November 2013 bis 31. März 2014 (act. II 20.3/3). Der Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung (FOMA) durch die AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH; Ab- klärungsbericht vom 18. Dezember 2014 [act. II 20.2]) zufolge brachten all diese Operationen weder die erwartete Besserung noch eine zufriedenstel- lende Beweglichkeit und Belastbarkeit (S. 2 Ziff. 2). Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer erheblich verminderten Belastungstole- ranz der linken Hand; ausserdem sei auch die Handkoordination der linken Hand limitiert. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer knapp leichten Arbeit (S. 2 f. Ziff. 3) mit zusätzlichem zweistündigem Pausenbe- darf pro ganzen Arbeitstag, was einer Arbeitsfähigkeit von 75 % entspreche (S. 4 Ziff. 5.2). Übereinstimmend dazu wurde auch im (zu Handen der Un- fallversicherung erstellten) handchirurgischen Gutachten der MEDAS H.________, vom 10. August 2020 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit (in- folge zusätzlicher Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag) in knapp leichten Arbeiten ausgegangen (act. II 186/23 Ziff. 7.3), wobei in Bezug auf die Unfallfolgen der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sechs Monate nach der letzten Handgelenksoperation links im November 2013 angenommen wurde (act. II 186/22 Ziff. 6.2). In Einklang dazu konnte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 9 - der Beschwerdeführer denn auch anlässlich der beruflichen Abklärung ab
  12. März 2015 das Pensum von 50 % auf 75 % resp. unter Berücksichti- gung der Absenzen auf 65 % steigern (act. II 36/3 und /8). 3.1.2 Im Zuge der von der IVB veranlassten beruflichen Abklärung (vom
  13. März bis 29. Juni 2015; act. II 28) erlitt der Beschwerdeführer am
  14. Juni 2015 linksseitige Hand- und Schulterverletzungen (act. II 45.5, 45.1/20, 63.56/5). Die Erstbehandlung beim Hausarzt erfolgte am 1. Juli 2015 (act. II 45.4/15 Ziff. 1). Da das zwischenzeitlich durchgeführte Arthro- MRI eine ausgedehnte kraniale und ventrale Labrumläsion links zeigte (vgl. act. II 45.4/9), führte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 2. Oktober 2015 an der linken Schulter arthroskopisch eine zirkumferenzielle Labrum- reparation einschliesslich Bizepstenodese durch (Operationsbericht vom
  15. Oktober 2015 [act. II 45.4/13]). Wegen residueller dorsaler Instabilität und Re-Ruptur des dorsalen Labrums (act. II 52/2 Ziff. 3, 54.9) erfolgte am
  16. September 2016 eine Re-Arthroskopie (Operationsbericht vom 22. Sep- tember 2016 [act. II 60]). Der Hausarzt attestierte initial eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 20. Juli 2015 (act. II 45.4/15 Ziff. 8) und dann Dr. med. I.________ wieder ab 2. Oktober 2015 (act. II 45.4/4), welche von ihm resp. vom Hausarzt sukzessive verlängert wurde (act. II 48/2, 54.17, 54.12, 63.55/1, 63.40, 63.33, 63.32/2 f., 63.20, 63.17, 63.3/2 f., 72.64, 72.42, 72.38). Am 14. Juni 2018 beurteilte Dr. med. I.________ die Situati- on dahingehend, dass es für die linke Schulter keine valablen therapeuti- schen Optionen mehr gebe und er aufgrund des ungünstigen Verlaufs an der linken Schulter definitiv von einem Schultereingriff rechts absehe; der Beschwerdeführer werde mit den vorhandenen Beschwerden leben müs- sen (act. II 132/2). 3.1.3 Aufgrund der chronischen Schmerzproblematik nahm der Be- schwerdeführer vom 12. August 2016 bis 31. Januar 2018 eine psychologi- sche Therapie bei Dr. phil. J.________, Fachpsychologe für Psychothera- pie, auf (vgl. act. II 63.75/2 Ziff. 5, 134/1, 182.55/2 Ziff. 1). Dieser diagnosti- zierte in den Berichten vom 27. September 2016 und 22. Januar 2018 ei- nerseits eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) am Überg- ang zu einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit vorwiegender Beein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 10 - trächtigung von anderen Gefühlen (u.a. Sorgen, Anspannung, Ärger, De- pression) und andererseits Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) infolge von Unfällen und gesundheit- lichen Problemen (act. II 63.53/2 f., 182.55/2 Ziff. 2). 3.1.4 Aufgrund zusätzlich rechtsseitig bestehender Zervikobrachialgien und einer im MRI vom 4. Mai 2017 (act. II 72.56) ersichtlichen relativen foraminalen Stenose HWK5/6 rechts sowie einer im Vordergrund stehen- den ausgeprägten Myelonkompression bedingt durch Retrospondylophyten und einer breitbasigen subligamentären Diskushernie auf Höhe HWK4/5 mit ausgeprägter rechtsbetonter zervikaler Myelopathie erfolgten am
  17. August 2017 mittels Mikrodiskektomie eine transdiskale Dekompression des Myelons sowie eine interkorporelle Cage-Spondylodese (fecit Dr. med. K.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Neurochirurgie; act. II 72.28, 72.13/2 f., 72.11, 133/2 f.; vgl. auch act. II 72.65/2, 72.43 f.). Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer vom Operateur vom 16. Juni bis 26. November 2017 voll arbeitsunfähig geschrieben (act. II 72.33, 72.20 f.), vom Hausarzt dann auch noch am 18. Dezember 2017 (182.58/1). Nach der Konsultation vom 19. Januar 2018 schloss Dr. med. K.________ die Behandlung ab, dies unter Hinweis darauf, dass bei dieser Myelopathie wahrscheinlich ein Teil der Beschwerden langfristig persistie- ren werde (act. II 133/2 f.). 3.1.5 Vom 1. Juni bis 13. September 2018 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. L.________, im Medizinalberuferegister (MedReg; ) ohne Facharzttitel verzeichnet, in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (sechs Gespräche; act. II 111, 135/2, 136/2). Befragt nach den Diagnosen führte der Arzt aus, die sequentielle Traumatisierung infolge Kriegserlebnissen, politischer Dis- kriminierung sowie mehrfachen Folterungen und Verhaftungen habe zu einer chronifizierten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43) und (dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen sozialen Belastungen sowie des erlebten Unfalls) zu einer rezidivierenden depressi- ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), geführt (act. II 136/2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 11 - 3.1.6 Nachdem der Beschwerdeführer während des Aufbautrainings ab
  18. August 2018, bei welchem er ein Pensum von 27 % erreichte (act. II 120/9), wegen Schulter- und HWS-Beschwerden zunächst die Klinik M.________ aufgesucht und hierbei ein Arbeitsunfähigkeitsattest vom
  19. bis 13. September 2017 erhalten hatte (act. II 128/2 f., 118), stellte er sich am 18. September 2018 Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor (act. II 122/2), der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 30. Oktober 2018 attestierte (act. II 119/2). Seiner im Bericht vom 31. Oktober 2018 geäus- serten Meinung zufolge habe eine Abklärung und Behandlung der Zerviko- brachialgie Priorität (act. II 126/2 f.). 3.1.7 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens der MEDAS C.________ vom 13. Mai 2019 diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische ulnar betonte Handgelenks- schmerzen links (ICD-10 M25.53), chronische bewegungs- und belas- tungsabhängige Schulterschmerzen links (ICD-10 M79.61) sowie einen Status nach Dekompression und Spondylodese HWK4/5 bei distal und ossär bedingter Spinalkanalstenose mit Myelopathie (ICD-10 Z98.8/M50.0) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Epi- sode (ICD-10 F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; act. II 153.1/7 f. Ziff. 4.2). Bei der psychiatrischen Untersuchung habe eine leichte depressive Episo- de diagnostiziert werden können. Es sei auch aufgefallen, dass das Aus- mass der Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates und die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Be- funde nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Die psychiatrischen Diagnosen bedingten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 153.1/9 Ziff. 4.3). Ergänzend führte der psychiatrische Gutachter im entsprechenden Teilgutachten aus, die behandlerseits erwähnte Diagnose einer komplexen chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung kön- ne nicht bestätigt werden, habe doch der Beschwerdeführer über seine traumatischen Erlebnisse geredet und dabei keine emotionale Abstump- fung und auch keinen Erregungszustand gezeigt. Es sei ihm auch möglich gewesen, während mehrerer Jahre zu arbeiten. Ein rezidivierender Verlauf der Depression mit deutlichen Phasen von Verschlechterung, Verbesse- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 12 - rung und symptomfreien Intervallen sei nicht erwiesen, habe doch der Be- schwerdeführer selber einen kontinuierlichen Verlauf angegeben (act. II 153.2/6 f. Ziff. 7.3.3). Bei der orthopädischen Untersuchung hätten sich (nebst Inkonsistenzen) pathologische Befunde am linken Vorderarm sowie an der linken Schulter und daneben auch an der HWS in Form eines postoperativen Zustandes nach zervikaler Spondylodese ergeben. Es müsse entsprechend von einer etwas verminderten Belastungsfähigkeit ausgegangen werden. Aus or- thopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, wobei davon ausgegangen werden könne, dass die Problematik am linken Handgelenk, an der linken Schulter und an der HWS kontinuier- lich zu einer Verminderung der körperlichen Belastungsfähigkeit geführt hätten. Spätestens ab dem Zeitpunkt der beiden Operationen an der linken Schulter könne von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im ... ausgegangen werden bzw. spätestens seit dem Unfall im Juli (recte: Juni) 2015. Es bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (Leistungseinschränkung von 20 % bei erhöhtem Pausenbedarf) für körper- lich leichte Tätigkeiten mit zwischenzeitlichen Positionswechseln bei denen eine Hebe- und Traglimite links von 2 kg nicht überschritten werde, keine Zwangshaltungen des Kopfes vorkämen und repetitive Überkopfbewegun- gen sowie monotone Bewegungen von Vorderarm und Handgelenk links vermieden würden. Eine adaptierte Tätigkeit dürfte auch in der Vergangen- heit im Grundsatz wahrscheinlich immer möglich gewesen sein. Im Zu- sammenhang mit den durchgeführten Operationen sei es zu vorüberge- henden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gekommen, wobei der Ar- beitsausfall jeweils höchstens sechs Monate betragen habe (act. II 153.1/8 ff. Ziff. 4.3 und 4.6 ff.). 3.1.8 Am 25. Oktober 2020 stellte sich der Versicherte wegen akuter Tho- raxschmerzen notfallmässig im Spital F.________ vor, wobei sich Zeichen eines anterioren ST-Hebungsinfarkts zeigten und der akute Verschluss der mittleren Herzkranzarterie (RIVA) erfolgreich rekanalisiert und die zugrun- deliegende Stenose durch Implantation eines medikamentenbeschichteten Stents und mehrfache Nachdilata-tionen behoben werden konnten (Bericht vom 29. Oktober 2020 [act. II 188]). Im anschliessenden ambulanten kardi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 13 - alen Präventions- und Rehabilitationsprogramm für Patienten mit ventri- kulärer Dysfunktion zeigte sich der Beschwerdeführer kardiopulmonal kom- pensiert (Bericht vom 12. November 2020 [act. II 194/2 ff.]). Bei Abschluss des Rehabilitationsprogramms am 23. Februar 2021 fand sich kein Anhalt für eine Progression der koronaren Herzkrankheit (Bericht vom 25. Februar 2021 [act. II 199/3 ff.]). 3.1.9 Am 4. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer nach multiplen, in suizidaler Absicht selbst zugefügten Schnittwunden dorsal am linken Un- terarm in alkoholisiertem Zustand dem Spital F.________ zugewiesen; nach der Wundversorgung wurde er gleichentags in die Klinik O.________ verlegt (Berichte vom 4. Juni 2021 [act. II 205, 208/2 ff.]), wo er einen Tag hospitalisiert war (act. II 211). Dabei verneinte er eine suizidale Absicht; diagnostiziert wurden seitens der Klinik O.________ psychische und Ver- haltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2; Bericht vom 26. Oktober 2021 [act. II 219]) und vom Hausarzt eine rezidi- vierende depressive Störung mit/bei möglicher Borderline- Persönlichkeitsstruktur (Bericht vom 25. September 2021 [act. II 216/1 Ziff. 2]). Weiter hielt der Hausarzt fest, im Rahmen der Schmerzsymptoma- tik sei es zunehmend zur Entwicklung von depressiven Symptomen ge- kommen, zudem bestünden ein übermässiger Alkoholkonsum und Ängste seit dem Ereignis vom 4. Juni 2021 (act. II 216/3 Ziff. 10). Der nachbehan- delnde Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 27. Januar 2022 mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine psychische und Verhaltungsstörung durch Alkohol: Ab- hängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), eine unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Aktuell und wohl auch in Zukunft sei von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (act. II 229). 3.1.10 Die Gutachter der MEDAS D.________ diagnostizierten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 13. Dezember 2022 mit qua- litativer Einschränkung der Belastbarkeit einen Herzinfarkt im Oktober 2020, eine Mikrodiskektomie, transdiskale dorsale Dekompression des Myelons sowie interkorporelle Cage-Spondylodese am 24. August 2017 HWK4/5 rechts mit leichtgradiger residueller cervicaler Myelopathie mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 14 - Sensibilitätsstörung der oberen Extremitäten und leichtgradiger Ataxie, eine leichtgradige sensomotorische Affektion der Nervenwurzel L5 links ohne namhaftes neuropathisches Schmerzsyndrom, mehrfache Handgelenks- operationen links ohne namhafte nervale Residuen, eine bildmorphologi- sche bilaterale linksbetonte Omarthrose mit geringer Einschränkung der aktiven Beweglichkeit, bildmorphologische geringe degenerative Verände- rungen im linken Handgelenk bei Status nach multiplen handchirurgischen Interventionen ohne aktuell namhafte Funktionseinschränkung sowie ein Diskus-Interponat HWK4/5 ohne namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund; ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei u.a. eine leicht- gradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) mit möglichem assoziiertem schädlichem Alkoholkonsum (act. II 256.1/24 f. Ziff. 4.3). Die Gutachter führten aus, die somatischen und psychiatrischen Befunde seien leichtgra- dig ausgeprägt und könnten das Ausmass der reklamierten Beeinträchti- gung nicht ausreichend erklären (act. II 256.1/23 Ziff. 4.2). Die bisherige Tätigkeit sei vollschichtig mit einem auf 50 % reduzierten Rendement mög- lich, dies spätestens seit dem chirurgischen Vorgutachten. Darin sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, was sich rückblickend nicht bestätigen lasse, da die Referenztätigkeit nicht als körperlich über- wiegend schwer einzuschätzen sei (act. II 256.1/25 Ziff. 4.6). Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten in gefährdenden Höhen seien vollschichtig ohne Leistungsminderung zumutbar, dies auch rückblickend (act. II 256.1/26 Ziff. 4.7). Die bisherige somatische gutachter- liche Einschätzung lasse sich nur bedingt teilen, da die hiesigen Befunde unter Berücksichtigung der Inkonsistenzen v.a. in angepassten Tätigkeiten keine namhafte Minderung der Belastbarkeit begründen könnten. Psychia- trisch sei unverändert keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die nach dem Vorgutachten erstellten psychiatrischen Bewer- tungen erschienen diagnostisch nicht ausreichend schlüssig und der jetzige psychiatrische Befund weise keine namhafte behinderungsrelevante affek- tive Störung aus, eine dauerhafte psychiatrisch bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit lasse sich also auch rückblickend nicht attestieren (act. II 256.1/27 Ziff. 4.9). Präzisierend wurde im allgemeininternistischen Teilgutachten festgehalten, nach dem Herzinfarkt vom 26. Oktober 2020 habe eine wenige Monate Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 15 - andauernde vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in allen Tätig- keiten und in der Folge eine kardial bedingte qualitative dauerhafte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit dahingehend bestanden, dass körperlich überwiegend schwere Arbeiten (wozu die angestammte Tätigkeit aber nicht zu zählen sei) ausschieden (act. II 256.3/38 ff. Ziff. 8.2 und 8.4). Aus neuro- logischer Sicht resultiere keine namhafte Beeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im ...; Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an den Gleichgewichtssinn und mit Absturzgefahr seien wegen der leichten Ataxie ungeeignet, ebenso Tätigkeiten mit hohen feinmotorischen Anforderungen. Für eine alkoholische Polyneuropathie oder eine alkoholische encephale Schädigung bestehe kein Anhalt (act. II 256.4/35 Ziff. 6.1). Auf psychiatri- schem Fachgebiet seien aufgrund des gemäss der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) erhobenen Befun- des nur geringe Auffälligkeiten zu objektivieren, weshalb gemäss ICD-10- Kriterien allenfalls von einer leichtgradig depressiven Episode auszugehen sei. Die behandlerseits gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung sei aus gutachterlicher Sicht nicht plausibel, liesse doch ein etwa 20-jähriges symptomfreies Intervall diese Diagnose nicht zu. Die Dia- gnose einer Alkoholabhängigkeit sei bei der vom Beschwerdeführer ange- gebenen Trinkmenge grundsätzlich möglich, allerdings sei anlässlich einer toxikologischen Untersuchung im Dezember 2021 kein regelmässiger oder übermässiger Alkoholkonsum nachgewiesen worden und auch aktuell sei der alkoholspezifische CDT-Wert (Kohlenhydrat-defizientes Transferrin) unauffällig. Die rezente Bewertung der Arbeitsfähigkeit durch den Behand- ler lasse sich mithin nicht bestätigen, zumindest nicht mehr fortschreiben. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, werde diese Dia- gnose doch gemäss den ICD-10-Regeln nicht gestellt, wenn eine affektive Störung (hier ICD-10 F32.0) vorliege, da Schmerzen in der affektiven Störung aufgingen. Die diagnostischen Kriterien für eine Panikstörung sei- en ebenfalls nicht erfüllt (act. II 256.6/34 f. und 39 f. Ziff. 6.1). 3.1.11 Im Ergebnis zur Qualitätskontrolle durch den RAD vom 24. Novem- ber 2023 informierte Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, darüber, dass die interdisziplinäre versicherungsmedizini- sche Prüfung des Gutachtens der MEDAS D.________ anhand des Prüfrasters der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 16 - medizinischen Begutachtung (EKQMB) zum Thema Gutachten der MEDAS D.________ sowie der in Rz. 3134 des vom BSV herausgegebenen Kreis- schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ausge- führten inhaltlichen Kriterien keine gravierenden Mängel gezeigt habe. Auf die versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen im Gutachten zur Ein- schätzung der Leistungsfähigkeit könne insofern abgestellt werden (act. II 274/2). 3.1.12 Hinsichtlich der nachgereichten Berichte der behandelnden Ärzte mit im Wesentlichen gleichgebliebenen Diagnosen (act. II 276/3 ff.) ver- neinte der RAD am 25. Juli 2024 neue relevante Erkenntnisse. Bereits vor den Begutachtungen sei die depressive Symptomatik durch die psychia- trisch behandelnden Fachpersonen als mittelgradig dargestellt worden, was einer Überprüfung durch die Gutachter nicht standgehalten habe. Ähnlich verhalte es sich in Bezug auf die Alkoholproblematik; mit einer entspre- chenden Abstinenz, die dem Beschwerdeführer zumutbar sei, könne eine deutliche Verbesserung der Psychopathologie erreicht werden. Bei bekann- ter koronarer Herzkrankheit werde die Situation als kardiopulmonal kom- pensiert bzw. ohne Beschwerden beschrieben und die Herzinsuffizienzme- dikation sei angepasst und umgestellt worden. Somit spreche auch in die- ser Hinsicht nichts gegen eine leichte Wechseltätigkeit (act. II 288/14). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 17 - Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.2.3 Im Rahmen einer Qualitätsüberprüfung der Sachverständigenbeur- teilungen der MEDAS D.________ durch die EKQMB (vgl. Art. 7p der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) wurden 32 zufällig ausgewählte poly- und bidisziplinäre Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 analy- siert. Angesichts der zahlreichen festgestellten Mängel und Defizite in den analysierten Gutachten sowie der Nichteinhaltung der Vorgaben des BSV und anderer relevanter Standards (Überprüfungsbericht der EKQMB vom
  20. November 2023 [fortan Überprüfungsbericht EKQMB; abrufbar unter ]) empfahl die Kommission dem BSV, die Auf- tragsvergabe an die Gutachterstelle MEDAS D.________ zu beenden (Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 [abrufbar unter , Rubrik: ...]). Mit Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 (abrufbar unter ) informierte das BSV darüber, dass die IV keine medizinischen Gutachten mehr an die MEDAS D.________ vergebe. In Bezug auf bereits vorliegende Gutachten wurden die IV-Stellen seitens des BSV angewiesen, diese einer (erneuten) Qua- litätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch kein rechtskräf- tiger Leistungsentscheid vorliege. Gemäss der diesbezüglich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei den Gutachten der MEDAS Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 18 - D.________ an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und ist die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjeni- gen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen. In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuho- len (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3). 3.3 Entsprechend der Anweisung des BSV (vgl. E. 3.2.3 hiervor) hat der RAD die Expertise der MEDAS D.________ vom 13. Dezember 2022 (act. II 256.1) samt Teilgutachten (act. II 256.3 – 256.6) anhand der Kriteri- en von Rz. 3134 KSVI sowie des von der EKQMB empfohlenen Prüfungs- rasters (Anhang 3 des Überprüfungsberichts) interdisziplinär evaluiert und die gutachterlichen Schlussfolgerungen gebilligt (vgl. E. 3.1.11 hiervor). Dieses Prüfungsergebnis befreit das Gericht indes nicht von einer sorgfälti- gen und umfassenden medizinischen Beweiswürdigung, zumal sich die negative Feststellung des RAD lediglich auf "gravierende" Mängel bezieht und die kurze Stellungnahme – entsprechend der Vorgabe von Rz. 3136 KSVI – keine näheren Erläuterungen enthält und schon insofern (formell) fehlerhaft ist, als nicht alle an der Begutachtung beteiligten Fachdisziplinen (Neurologie wird nicht erwähnt) genannt werden. 3.4 Gemäss der Gesamtbeurteilung der Gutachter der MEDAS D.________ vom 13. Dezember 2022 (act. II 256.1/28 Ziff. 5) besteht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % (act. II 256.1/25 Ziff. 4.6) und in einer angepassten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit (ohne Arbeiten in gefährdenden Höhen) – auch rückblickend – eine solche von 100 % (act. II 256.1/26 Ziff. 4.7). Ent- sprechend dem in E. 3.2.3 hiervor Dargelegten sind an deren Einschätzung strenge Anforderungen zu stellen und für die Notwendigkeit einer neuen Begutachtung bzw. eines Gerichtsgutachtens genügen bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. 3.4.1 Zunächst fällt auf, dass im Kapitel 4 "Interdisziplinäre Gesamtbeur- teilung (Konsensbeurteilung)" des Gutachtens der MEDAS D.________ vom 13. Dezember 2022 unter Ziff. 4.1 ausführlich eine Zusammenfassung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 19 - der auftraggebenden Beschwerdegegnerin wiedergegeben wurde (act. II 256.1/5 ff.). Es folgten unkommentierte Zusammenfassungen der Einschätzungen der Behandler und der Vorgutachter (act. II 256.1/7 ff.). Die eigentlichen interdisziplinären Feststellungen der Experten der MEDAS D.________, welche für die Nachvollziehbarkeit der interdisziplinären Ge- samtbeurteilung von zentraler Bedeutung wären, sind in der Folge sehr rudimentär und oberflächlich ausgefallen. Die Gutachter erklärten lediglich, dass die hiesigen Befunde die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296), wonach sich dieser als arbeitsun- fähig sehe, nicht ausreichend stützten, da die orthopädischen Gesund- heitsstörungen zwar eine qualitative Einschränkung der Belastbarkeit be- gründeten, eine angepasste Tätigkeit jedoch zuliessen und sich auch psychiatrisch anhand der hiesigen Befunde keine erhebliche Limitation er- gebe. Gleiches gilt in Bezug auf die gutachterlichen Ausführungen in Ziff. 4.2, wonach die Plausibilitätsprüfung keinen namhaft schmerzgeplagten klinischen Eindruck und dabei auch keinen Anhalt für eine konsistente Ein- schränkung der Mobilität zeige; die somatischen und psychiatrischen Be- funde seien leichtgradig ausgeprägt und könnten das Ausmass der rekla- mierten Beeinträchtigung nicht ausreichend erklären (act. II 256.1/23; vgl. dazu auch Ziff. 3.6 des Überprüfungsberichts). Darüber hinausgehende Ausführungen wurden nicht gemacht, was aber aufgrund des nachfolgend in E. 3.4.3 Ausgeführten durchaus angezeigt gewesen wäre. 3.4.2 Zudem weist auch das vorliegende Gutachten viele im Überprü- fungsbericht EKQMB grundsätzlich bemängelte Unzulänglichkeiten der Gutachten dieser Gutachterstelle auf: So wurde die Anamnese in allen Teilgutachten durch schriftliche Selbstauskünfte der versicherten Person in deutscher Sprache dokumentiert (act. II 256.3, 256.4, 256.5 und 256.6 je S. 7 ff.), obschon die Begutachtung selber im Beisein eines Dolmetschers erfolgte (vgl. act. II 256.3, 256.4, 256.5 und 256.6 je S. 2 Ziff. 1.1) und folg- lich unklar bleibt, ob die Fragebögen mit Hilfe von anderen Personen oder gar von anderen Personen als dem Versicherten bearbeitet wurden. Er- gänzt werden diese Selbstauskünfte durch handschriftliche, oft schwer les- bare und meist sehr knapp gehaltene Notizen der Gutachter in den Ana- mnese-Fragebögen, wobei deren Aufbau für alle Disziplinen identisch ist, ohne fachspezifische Aspekte (vgl. act. II 256.3, 256.4, 256.5 und 256.6 je Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 20 - S. 18 ff.). Zwar finden sich in den Teilgutachten kurze schriftliche Zusam- menfassungen der Anamnese, wobei explizit auf die Selbstauskünfte und die Tonaufzeichnungen verwiesen wird (act. II 256.3, 256.4, 256.5 und 256.6 je S. 6 und 28 bzw. 29 Ziff. 3). Wie von der EKQMB dargelegt, wider- spricht dieses Vorgehen den Anforderungen an die medizinische Doku- mentation sowohl im Rahmen der Behandlung als auch im Rahmen der Begutachtung, da so die erhobene Anamnese nicht aus dem schriftlichen Gutachtensbericht nachvollzogen werden kann (vgl. dazu Ziff. 3.3 des Überprüfungsberichts EKQMB). Bezüglich der psychiatrischen Befunder- hebung nach AMDP wird im psychiatrischen Teilgutachten darauf hinge- wiesen, dass für die subjektiven Teile des AMDP-Befundes die Tonauf- zeichnung gelten und in dem im Gutachten schriftlich präsentierten Befund nur die als objektiv/untersucherdefiniert kodierten AMDP-Variablen darge- stellt würden (act. II 256.6/30 Ziff. 4). Laut EKQMB widerspricht ein solches Vorgehen grundlegendem Lehrbuchwissen in der Psychiatrie (vgl. dazu Ziff. 3.4 des Überprüfungsberichts EKQMB). 3.4.3 Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der MEDAS D.________ weckt weiter die von Seiten der Experten attes- tierte Arbeitsfähigkeit bzw. deren zeitlicher Verlauf. Auch wenn die medizi- nische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365), ist diese dennoch überzeugend zu begründen. Die Gutachter erach- teten den Beschwerdeführer in einer angepassten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit – auch rückblickend – zu 100 % arbeitsfähig (act. II 256.1/26 Ziff. 4.7). 3.4.3.1 Unberücksichtigt geblieben sind hierbei die vorübergehenden Ver- änderungen infolge der operativen Eingriffe (Schulter, Diskushernie) und des Herzinfarkts. Einzig im allgemeininternistischen Teilgutachten findet sich der Hinweis, dass nach dem Herzinfarkt vom 26. Oktober 2020 eine wenige Monate andauernde vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in allen Tätigkeiten bestanden habe (act. II 256.3/38 ff. Ziff. 8.2 und 8.4). Die Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich von sich aus vom Gutachten abgewichen und hat nach den stattgehabten Operationen an der Schulter (Oktober 2015 [act. II 45.4/13] und September 2016 [act. II 60]) und an der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 21 - Bandscheibe (August 2017 [act. II 72.28/3 f.]) je sechsmonatige Arbeitsun- fähigkeiten und nach dem Herzinfarkt (Oktober 2020 [act. II 188]) eine rund fünfmonatige Arbeitsunfähigkeit bejaht (act. II 300/5 [wobei in Bezug auf Letzteres fälschlicherweise von einer "vorübergehende[n] Erwerbsunfähig- keit von vier Monaten" die Rede ist). Offensichtlich stützte sie sich in Bezug auf Ersteres auf die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter der ME- DAS C.________ (act. II 153.1/10 Ziff. 4.7.5; vgl. dazu auch den Vorbe- scheid vom 6. März 2020 [act. II 163]) und in Bezug auf Letzteres auf die Dauer der Hospitalisation (25. bis 29. Oktober 2020; vgl. act. II 188/2) so- wie die folgende Rekonvaleszenz und Rehabilitation (bis 23. Februar 2021; vgl. act. II 199/3; vgl. dazu auch die Ausführungen im Vorbescheid vom
  21. Mai 2023 [act. II 257]). 3.4.3.2 Die von den Gutachtern der MEDAS D.________ attestierte unun- terbrochene vollständige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit steht über- dies in Widerspruch zu sämtlichen Vorgutachten. Allein schon aufgrund der verminderten Belastbarkeit der linken Hand gingen die Experten der AEH (FOMA-Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2014 [act. II 20.2/4 Ziff. 5.2]) und der MEDAS H.________ (handchirurgisches Gutachten vom 10. Au- gust 2020 [act. II 186/22 Ziff. 6.2) von einer bloss 75%igen Arbeitsfähigkeit (infolge zusätzlicher Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag) in knapp leichten Arbeiten aus. Die Gutachter der MEDAS C.________ wür- digten sowohl die pathologischen Befunde als auch festgestellte Inkonsis- tenzen und legten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten auf 80 % fest (act. II 153.1/8 ff. Ziff. 4.3 und 4.7). Diese bisheri- ge somatische gutachterliche Einschätzung teilten die Gutachter der ME- DAS D.________ nur bedingt, dies mit der Begründung, aufgrund der von ihnen erhobenen Befunde und unter Berücksichtigung der Inkonsistenzen v.a. in angepassten Tätigkeiten könne keine namhafte Minderung der Be- lastbarkeit begründet werden (act. II 256.1/27 Ziff. 4.9). Da indessen schon die Vorgutachter Inkonsistenzen festgestellt und den Befund erhoben ha- ben, wäre von den Gutachtern der MEDAS D.________ zu erwarten gewe- sen, dass sie ihre abweichende Einschätzung der Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit detailliert und nachvollziehbar begründen, was indessen nicht er- folgt ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 22 - 3.4.3.3 Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ist einstweilen fest- zuhalten, dass der Orthopäde bzw. Handchirurg PD Dr. med. G.________ im Zusammenhang mit der Verkürzung der Ulna mit Refixation des TFC eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit vom 13. November 2013 bis 31. März 2014 attestierte (act. II 20.3/3). Auf orthopädischem Fachgebiet erfolgte dann erneut eine Krankschreibung vom 2. Oktober 2015 bis 4. Januar 2016 durch Dr. med. I.________ aufgrund der (ersten) Schulterarthroskopie vom
  22. Oktober 2015 (act. II 45.4/4), welche von ihm resp. vom Hausarzt suk- zessive verlängert wurde (act. II 48/2, 54.17, 54.12, 63.55/1, 63.40, 63.33, 63.32/2 f., 63.20, 63.17, 63.3/2 f., 72.64, 72.42, 72.38), wobei der Hausarzt zusätzlich ein Arbeitsunfähigkeitsattest schon für die Zeit vom 2. bis 20. Juli 2015 ausstellte (act. II 45.4/15 Ziff. 8). Wegen der Diskushernie und der damit einhergehenden Operation vom 24. August 2017 attestierte der Ope- rateur Dr. med. K.________ eine Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juni bis
  23. November 2017 (act. II 72.33, 72.20 f.). Die Gutachter der MEDAS C.________ folgerten, dass die Problematik am linken Handgelenk, an der linken Schulter und an der HWS kontinuierlich zu einer Verminderung der körperlichen Belastungsfähigkeit geführt habe, weshalb in der angestamm- ten Tätigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der beiden Operationen an der linken Schulter bzw. spätestens seit dem Unfall im Juli (recte: Juni) 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und angepasst durchgehend eine Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 80 % mit vorübergehenden vollständigen Einschränkungen im Zusammenhang mit den durchgeführte Operationen während jeweils höchstens sechs Monaten bestanden habe bzw. bestehe (act. II 153.1/9 f. Ziff. 4.6 f.). 3.4.4 Nach dem Dargelegten bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Gesamtbeurtei- lung der MEDAS D.________ vom 13. Dezember 2022, weshalb gestützt darauf eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers weder in der angestammten Tätigkeit (während des Wartejahres) noch in einer angepassten Tätigkeit möglich ist. Daran vermag das Ergebnis der Qualitätskontrolle durch den RAD vom 24. No- vember 2023 (act. II 274/2) nichts zu ändern, wonach sich keine gravieren- den Mängel gezeigt hätten. Ausser dem blossen Hinweis auf das ange- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 23 - wendete Prüfraster der EKQMB und Rz. 3134 KSVI (vgl. E. 3.2.3 hiervor) fehlt hierfür jegliche Begründung. Auch die weiteren Gutachten und Berichte der behandelnden Ärzte und Fachpersonen bilden keine genügende Basis für eine Beurteilung des Leis- tungsanspruchs des Beschwerdeführers. Erstere befassen sich in somati- scher Hinsicht ausschliesslich mit der Hand- oder zusätzlich mit der Schul- ter- und Bandscheibenproblematik, nicht aber auch mit dem später einge- tretenen Herzinfarkt. Dabei geben sie in Bezug auf den Verlauf der durch die Handproblematik sich ergebenden Einschränkungen kein konsistentes Bild ab. Schliesslich fehlt es aber auch an einer detaillierten (und vorlie- gend entscheidenden; vgl. E. 3.4.3.3 hiervor) Einschätzung der Arbeits- fähigkeit während des Wartejahres. Die Berichte der behandelnden Ärzte und Fachpersonen sind allesamt nicht in Kenntnis der gesamten Vorakten erfolgt und haben sich folglich auch nicht mit diesen auseinandergesetzt, abgesehen davon, dass sie sich teilweise gar nicht zur medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern. Zu- dem ist rechtsprechungsgemäss bei unklaren Verhältnissen – wie dies hier der Fall ist – bzw. sich widersprechenden ärztlichen Berichten grundsätzlich nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zu entschei- den, sondern als objektive Beurteilungsgrundlage in der Regel ein medizi- nisches Gutachten einzuholen (Entscheid des BGer 9C_577/2020 vom
  24. Dezember 2020 E. 3.3.1). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zumindest geringe Zwei- fel im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.3 hiervor) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der MEDAS D.________ vom 13. Dezember 2022 (act. II 256.1) gegeben sind bzw. die vorhandenen medizinischen Akten keine hinreichend zuverlässige Grund- lage für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwer- deführers bilden. Weder die zugesprochenen befristeten Renten noch das Verneinen des Rentenanspruchs betreffend die übrige Zeit stützen sich auf einen hinreichend abgeklärten Sachverhalt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Ver- anlassung einer neuen polydisziplinären Begutachtung (vgl. E. 3.2.3 hier- vor). Aufgrund des Umstands, dass der vertretene Beschwerdeführer einen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 24 - Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin stellt (Be- schwerde, S. 2 Ziff. 2), erübrigt es sich, ihn im Sinne von BGE 137 V 314 auf eine mögliche Schlechterstellung hinzuweisen und ihm Gelegen- heit zum Rückzug der Beschwerde zu gewähren. Der genannte Antrag hat auch zur Folge, dass die Rechtsprechung von BGE 137 V 210 der Rück- weisung nicht entgegensteht, zumal bei einer Gutachtensanordnung durch das Gericht der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren ginge, was durch die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren vermieden wird.
  25. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 27. September 2024 (act. II 300) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornah- me der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
  26. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 25 - sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 23. Januar 2025 auf Fr. 3'170.55 (Honorar von Fr. 2'902.50 [10.75 Stunden à Fr. 270.--], zzgl. Auslagen von Fr. 30.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 237.55 [8.1 % von Fr. 2'933.--]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu er- setzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  27. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  28. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  29. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'170.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734 - 26 -
  30. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 734 MAK/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. August 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. September 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2026, IV 200 2024 734

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1971 geborene und zuletzt als ... in einem ... tätig gewesene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im De- zember 2014 unter Hinweis auf Beschwerden in der linken Hand trotz mehrfacher operativer Versorgung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin; act. II] 1, 14). Im Zuge der von der IVB veranlassten beruflichen Ab- klärung (vom 30. März bis 29. Juni 2015; act. II 28) erlitt er am 16. Juni 2015 linksseitige Hand- und Schulterverletzungen (act. II 45.5, 45.4/15, 45.1/20, 63.56/5), worauf das anschliessende Arbeitstraining (act. II 34) per

23. September 2015 abgebrochen wurde (act. II 39). In der Folge wurde er mehrfach an der linken Schulter (act. II 45.4/13, 60), aber auch an der Halswirbelsäule (HWS; act. II 72.28, 72.13/2 f., 72.11, 133/2 f.) operativ versorgt. Daneben wurde der Versicherte vom 12. August 2016 bis 31. Ja- nuar 2018 in einer kognitiven Verhaltenstherapie bei einem Psychologen (act. II 63.53, 66/2, 134, 182.55) und vom 1. Juni bis 13. September 2018 in einem kognitiv-verhaltenstherapeutischen Setting bei einem Psychiater behandelt (act. II 136/2). Nach erfolgten Operationen gewährte die IVB Eingliederungs- resp. Inte- grationsmassnahmen (Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung [AMA] vom 16. April bis 11. Mai 2018 [act. II 98] und Aufbautraining vom 20. Au- gust bis 18. November 2018, welches infolge Krankschreibung [vgl. act. II 118 f., 120/12] per 26. September 2018 abgebrochen wurde [act. II 120]). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 139/15) veranlasste die IVB eine psychiatrisch-orthopädische Begut- achtung durch die MEDAS C.________ (Expertise vom 13. Mai 2019 [act. II 153.1]), worauf sie vorübergehend Arbeitsvermittlung gewährte (act. II 155, 164, 195, 200). Mit Vorbescheid vom 6. März 2020 stellte sie die Ausrichtung befristeter ganzer Renten vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2016, vom 1. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017 sowie vom 1. November 2017 bis 31. Mai 2018 in Aussicht (act. II 163). Auf Einwand des Versicher-

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- 3 - ten hin (act. II 165, 172) holte die IVB eine Stellungnahme der Gutachter vom 22. Juni 2020 ein (act. II 178). Während des laufenden Vorbescheidverfahrens erlitt der Versicherte im Oktober 2020 einen Herzinfarkt, was eine entsprechende Intervention und Rehabilitation zur Folge hatte (act. II 188, 194/2 ff., 199/3 ff.). Aufgrund der Multimorbidität sowie eines zwischenzeitlichen Suizidversuchs mit Alko- holintoxikation am 4. Juni 2021 (act. II 205, 208/2 ff., 219) und anschlies- sender zunächst hausärztlicher (act. II 213, 216) und ab 15. September 2021 (vgl. act. II 216/3 Ziff. 9) fachpsychiatrischer Behandlung (act. II 229) veranlasste der RAD (act. II 234 ff.) eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychia- trie (Expertise der MEDAS D.________ [heute: MEDAS D.________ in Liquidation {vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt vom TT. November 2023, Tagesregister-Nr. ... vom TT. November 2023}] vom 13. Dezember 2022 [act. II 256.1]). Mit (neuem) Vorbescheid vom 31. Mai 2023 stellte die IVB die Ausrichtung befristeter ganzer Renten vom 1. Oktober 2015 bis

30. Juni 2016, vom 1. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017, vom 1. November 2017 bis 31. Mai 2018 sowie zusätzlich (aufgrund des Herzinfarkts) vom

1. Januar bis 31. Mai 2021 in Aussicht (act. II 257). Nach dagegen erhobe- nem Einwand (act. II 262; vgl. auch act. II 268) und erfolgter Qualitätskon- trolle des polydisziplinären Gutachtens durch den RAD (act. II 274/2) reich- te der Versicherte am 30. Mai 2024 weitere medizinische Berichte ein (act. II 276), wozu der RAD am

25. Juli 2024 Stellung nahm (act. II 288/12 ff.). Die IVB gewährte Integrationsmassnahmen (Aufbautrai- ning vom 5. August bis 31. Oktober 2024 [act. II 291] und vertiefte Ab- klärung der beruflichen Möglichkeiten vom 1. November 2024 bis 31. Janu- ar 2025 [act. II 302]). Am 27. September 2024 verfügte die IVB betreffend Rente wie vorbescheidweise in Aussicht gestellt (act. II 300).

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- 4 - B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 Beschwerde erheben und beantragen, in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines verwaltungsexternen polydisziplinären Gutachtens unter Einbezug der me- dizinischen Fachrichtungen Allgemeine Inneren Medizin, Chirurgische Or- thopädie, Neurologie, Kardiologie und Psychiatrie über seine Rentenan- sprüche in den Perioden Juni bis September 2015, Juli bis November 2016, Juli bis Oktober 2017, Juni 2018 bis Dezember 2020 und ab Juni 2021 neu verfüge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

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- 5 - über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. September 2024 (act. II 300). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenren- te zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der IV zu prüfen, unter Einschluss der für die Zeiten vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2016, 1. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017, 1. November 2017 bis 31. Mai 2018 und 1. Januar bis 31. Mai 2021 zugesprochenen ganzen Renten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-

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- 6 - standes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefoch- tene Verfügung datiert vom 27. September 2024 (act. II 300), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indes- sen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der (potentiellen) Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 3.4.3.3 nachfolgend), weshalb grundsätzlich und vorbehältlich eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nach dem 31. Dezember 2021 (vgl. Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 lit. b Abs. 1 bezüglich An- passung laufender Renten für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben) die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis

31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

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- 7 - Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditäsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgradrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Gemäss Berichten der Spital E.________ und des Spitals F.________ stürzte der Beschwerdeführer am 7. Mai 2006 beim Fussball- spiel auf den linken Arm und erlitt dabei eine Galeazzi-Fraktur links, welche

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- 8 - mit einer Plattenosteosynthese versorgt wurde (Berichte vom 23. Juni und

11. Juli 2006 [act. II 20.3/68 und /70]). Bei persistierenden Handgelenks- schmerzen links erfolgten am 18. Februar 2008 die Entfernung des Implan- tats und des Ulnastyloids mit Refixation des triangulären fibrokartilaginären Komplexes (TFC) und temporärer Transfixation mit Kirschnerdraht, am

31. März 2008 die Entfernung des Kirschnerdrahtes, am 16. Mai 2008 bei Insuffizienzfraktur eine erneute Plattenosteosynthese, am 23. Juli 2009 eine Teilmetallentfernung und am 18. Januar 2013 die Entfernung des Os- teosynthesematerials (Operationsberichte vom 19. Februar, 1. April und

16. Mai 2008 sowie vom 23. Juli 2009 und 21. Januar 2013 [act. II 20.3/61, /58, /48, /34 und /25]). Am 13. November 2013 nahm PD Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, zusätzlich eine Verkürzung der Ulna mit Refixation des TFC (triangulären fibrokartilaginären Komple- xes) vor (Bericht vom 13. November 2013 [act. II 20.3/16]). In diesem Zu- sammenhang attestierte PD Dr. med. G.________ eine gänzliche Arbeits- unfähigkeit vom 13. November 2013 bis 31. März 2014 (act. II 20.3/3). Der Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung (FOMA) durch die AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH; Ab- klärungsbericht vom 18. Dezember 2014 [act. II 20.2]) zufolge brachten all diese Operationen weder die erwartete Besserung noch eine zufriedenstel- lende Beweglichkeit und Belastbarkeit (S. 2 Ziff. 2). Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer erheblich verminderten Belastungstole- ranz der linken Hand; ausserdem sei auch die Handkoordination der linken Hand limitiert. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer knapp leichten Arbeit (S. 2 f. Ziff. 3) mit zusätzlichem zweistündigem Pausenbe- darf pro ganzen Arbeitstag, was einer Arbeitsfähigkeit von 75 % entspreche (S. 4 Ziff. 5.2). Übereinstimmend dazu wurde auch im (zu Handen der Un- fallversicherung erstellten) handchirurgischen Gutachten der MEDAS H.________, vom 10. August 2020 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit (in- folge zusätzlicher Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag) in knapp leichten Arbeiten ausgegangen (act. II 186/23 Ziff. 7.3), wobei in Bezug auf die Unfallfolgen der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sechs Monate nach der letzten Handgelenksoperation links im November 2013 angenommen wurde (act. II 186/22 Ziff. 6.2). In Einklang dazu konnte

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- 9 - der Beschwerdeführer denn auch anlässlich der beruflichen Abklärung ab

30. März 2015 das Pensum von 50 % auf 75 % resp. unter Berücksichti- gung der Absenzen auf 65 % steigern (act. II 36/3 und /8). 3.1.2 Im Zuge der von der IVB veranlassten beruflichen Abklärung (vom

30. März bis 29. Juni 2015; act. II 28) erlitt der Beschwerdeführer am

16. Juni 2015 linksseitige Hand- und Schulterverletzungen (act. II 45.5, 45.1/20, 63.56/5). Die Erstbehandlung beim Hausarzt erfolgte am 1. Juli 2015 (act. II 45.4/15 Ziff. 1). Da das zwischenzeitlich durchgeführte Arthro- MRI eine ausgedehnte kraniale und ventrale Labrumläsion links zeigte (vgl. act. II 45.4/9), führte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 2. Oktober 2015 an der linken Schulter arthroskopisch eine zirkumferenzielle Labrum- reparation einschliesslich Bizepstenodese durch (Operationsbericht vom

2. Oktober 2015 [act. II 45.4/13]). Wegen residueller dorsaler Instabilität und Re-Ruptur des dorsalen Labrums (act. II 52/2 Ziff. 3, 54.9) erfolgte am

22. September 2016 eine Re-Arthroskopie (Operationsbericht vom 22. Sep- tember 2016 [act. II 60]). Der Hausarzt attestierte initial eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 20. Juli 2015 (act. II 45.4/15 Ziff. 8) und dann Dr. med. I.________ wieder ab 2. Oktober 2015 (act. II 45.4/4), welche von ihm resp. vom Hausarzt sukzessive verlängert wurde (act. II 48/2, 54.17, 54.12, 63.55/1, 63.40, 63.33, 63.32/2 f., 63.20, 63.17, 63.3/2 f., 72.64, 72.42, 72.38). Am 14. Juni 2018 beurteilte Dr. med. I.________ die Situati- on dahingehend, dass es für die linke Schulter keine valablen therapeuti- schen Optionen mehr gebe und er aufgrund des ungünstigen Verlaufs an der linken Schulter definitiv von einem Schultereingriff rechts absehe; der Beschwerdeführer werde mit den vorhandenen Beschwerden leben müs- sen (act. II 132/2). 3.1.3 Aufgrund der chronischen Schmerzproblematik nahm der Be- schwerdeführer vom 12. August 2016 bis 31. Januar 2018 eine psychologi- sche Therapie bei Dr. phil. J.________, Fachpsychologe für Psychothera- pie, auf (vgl. act. II 63.75/2 Ziff. 5, 134/1, 182.55/2 Ziff. 1). Dieser diagnosti- zierte in den Berichten vom 27. September 2016 und 22. Januar 2018 ei- nerseits eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) am Überg- ang zu einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit vorwiegender Beein-

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- 10 - trächtigung von anderen Gefühlen (u.a. Sorgen, Anspannung, Ärger, De- pression) und andererseits Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) infolge von Unfällen und gesundheit- lichen Problemen (act. II 63.53/2 f., 182.55/2 Ziff. 2). 3.1.4 Aufgrund zusätzlich rechtsseitig bestehender Zervikobrachialgien und einer im MRI vom 4. Mai 2017 (act. II 72.56) ersichtlichen relativen foraminalen Stenose HWK5/6 rechts sowie einer im Vordergrund stehen- den ausgeprägten Myelonkompression bedingt durch Retrospondylophyten und einer breitbasigen subligamentären Diskushernie auf Höhe HWK4/5 mit ausgeprägter rechtsbetonter zervikaler Myelopathie erfolgten am

24. August 2017 mittels Mikrodiskektomie eine transdiskale Dekompression des Myelons sowie eine interkorporelle Cage-Spondylodese (fecit Dr. med. K.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Neurochirurgie; act. II 72.28, 72.13/2 f., 72.11, 133/2 f.; vgl. auch act. II 72.65/2, 72.43 f.). Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer vom Operateur vom 16. Juni bis 26. November 2017 voll arbeitsunfähig geschrieben (act. II 72.33, 72.20 f.), vom Hausarzt dann auch noch am 18. Dezember 2017 (182.58/1). Nach der Konsultation vom 19. Januar 2018 schloss Dr. med. K.________ die Behandlung ab, dies unter Hinweis darauf, dass bei dieser Myelopathie wahrscheinlich ein Teil der Beschwerden langfristig persistie- ren werde (act. II 133/2 f.). 3.1.5 Vom 1. Juni bis 13. September 2018 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. L.________, im Medizinalberuferegister (MedReg;) ohne Facharzttitel verzeichnet, in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (sechs Gespräche; act. II 111, 135/2, 136/2). Befragt nach den Diagnosen führte der Arzt aus, die sequentielle Traumatisierung infolge Kriegserlebnissen, politischer Dis- kriminierung sowie mehrfachen Folterungen und Verhaftungen habe zu einer chronifizierten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43) und (dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen sozialen Belastungen sowie des erlebten Unfalls) zu einer rezidivierenden depressi- ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), geführt (act. II 136/2).

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- 11 - 3.1.6 Nachdem der Beschwerdeführer während des Aufbautrainings ab

20. August 2018, bei welchem er ein Pensum von 27 % erreichte (act. II 120/9), wegen Schulter- und HWS-Beschwerden zunächst die Klinik M.________ aufgesucht und hierbei ein Arbeitsunfähigkeitsattest vom

11. bis 13. September 2017 erhalten hatte (act. II 128/2 f., 118), stellte er sich am 18. September 2018 Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor (act. II 122/2), der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 30. Oktober 2018 attestierte (act. II 119/2). Seiner im Bericht vom 31. Oktober 2018 geäus- serten Meinung zufolge habe eine Abklärung und Behandlung der Zerviko- brachialgie Priorität (act. II 126/2 f.). 3.1.7 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens der MEDAS C.________ vom 13. Mai 2019 diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische ulnar betonte Handgelenks- schmerzen links (ICD-10 M25.53), chronische bewegungs- und belas- tungsabhängige Schulterschmerzen links (ICD-10 M79.61) sowie einen Status nach Dekompression und Spondylodese HWK4/5 bei distal und ossär bedingter Spinalkanalstenose mit Myelopathie (ICD-10 Z98.8/M50.0) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Epi- sode (ICD-10 F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; act. II 153.1/7 f. Ziff. 4.2). Bei der psychiatrischen Untersuchung habe eine leichte depressive Episo- de diagnostiziert werden können. Es sei auch aufgefallen, dass das Aus- mass der Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates und die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Be- funde nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Die psychiatrischen Diagnosen bedingten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 153.1/9 Ziff. 4.3). Ergänzend führte der psychiatrische Gutachter im entsprechenden Teilgutachten aus, die behandlerseits erwähnte Diagnose einer komplexen chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung kön- ne nicht bestätigt werden, habe doch der Beschwerdeführer über seine traumatischen Erlebnisse geredet und dabei keine emotionale Abstump- fung und auch keinen Erregungszustand gezeigt. Es sei ihm auch möglich gewesen, während mehrerer Jahre zu arbeiten. Ein rezidivierender Verlauf der Depression mit deutlichen Phasen von Verschlechterung, Verbesse-

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- 12 - rung und symptomfreien Intervallen sei nicht erwiesen, habe doch der Be- schwerdeführer selber einen kontinuierlichen Verlauf angegeben (act. II 153.2/6 f. Ziff. 7.3.3). Bei der orthopädischen Untersuchung hätten sich (nebst Inkonsistenzen) pathologische Befunde am linken Vorderarm sowie an der linken Schulter und daneben auch an der HWS in Form eines postoperativen Zustandes nach zervikaler Spondylodese ergeben. Es müsse entsprechend von einer etwas verminderten Belastungsfähigkeit ausgegangen werden. Aus or- thopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, wobei davon ausgegangen werden könne, dass die Problematik am linken Handgelenk, an der linken Schulter und an der HWS kontinuier- lich zu einer Verminderung der körperlichen Belastungsfähigkeit geführt hätten. Spätestens ab dem Zeitpunkt der beiden Operationen an der linken Schulter könne von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im ... ausgegangen werden bzw. spätestens seit dem Unfall im Juli (recte: Juni) 2015. Es bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (Leistungseinschränkung von 20 % bei erhöhtem Pausenbedarf) für körper- lich leichte Tätigkeiten mit zwischenzeitlichen Positionswechseln bei denen eine Hebe- und Traglimite links von 2 kg nicht überschritten werde, keine Zwangshaltungen des Kopfes vorkämen und repetitive Überkopfbewegun- gen sowie monotone Bewegungen von Vorderarm und Handgelenk links vermieden würden. Eine adaptierte Tätigkeit dürfte auch in der Vergangen- heit im Grundsatz wahrscheinlich immer möglich gewesen sein. Im Zu- sammenhang mit den durchgeführten Operationen sei es zu vorüberge- henden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gekommen, wobei der Ar- beitsausfall jeweils höchstens sechs Monate betragen habe (act. II 153.1/8 ff. Ziff. 4.3 und 4.6 ff.). 3.1.8 Am 25. Oktober 2020 stellte sich der Versicherte wegen akuter Tho- raxschmerzen notfallmässig im Spital F.________ vor, wobei sich Zeichen eines anterioren ST-Hebungsinfarkts zeigten und der akute Verschluss der mittleren Herzkranzarterie (RIVA) erfolgreich rekanalisiert und die zugrun- deliegende Stenose durch Implantation eines medikamentenbeschichteten Stents und mehrfache Nachdilata-tionen behoben werden konnten (Bericht vom 29. Oktober 2020 [act. II 188]). Im anschliessenden ambulanten kardi-

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- 13 - alen Präventions- und Rehabilitationsprogramm für Patienten mit ventri- kulärer Dysfunktion zeigte sich der Beschwerdeführer kardiopulmonal kom- pensiert (Bericht vom 12. November 2020 [act. II 194/2 ff.]). Bei Abschluss des Rehabilitationsprogramms am 23. Februar 2021 fand sich kein Anhalt für eine Progression der koronaren Herzkrankheit (Bericht vom 25. Februar 2021 [act. II 199/3 ff.]). 3.1.9 Am 4. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer nach multiplen, in suizidaler Absicht selbst zugefügten Schnittwunden dorsal am linken Un- terarm in alkoholisiertem Zustand dem Spital F.________ zugewiesen; nach der Wundversorgung wurde er gleichentags in die Klinik O.________ verlegt (Berichte vom 4. Juni 2021 [act. II 205, 208/2 ff.]), wo er einen Tag hospitalisiert war (act. II 211). Dabei verneinte er eine suizidale Absicht; diagnostiziert wurden seitens der Klinik O.________ psychische und Ver- haltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2; Bericht vom 26. Oktober 2021 [act. II 219]) und vom Hausarzt eine rezidi- vierende depressive Störung mit/bei möglicher Borderline- Persönlichkeitsstruktur (Bericht vom 25. September 2021 [act. II 216/1 Ziff. 2]). Weiter hielt der Hausarzt fest, im Rahmen der Schmerzsymptoma- tik sei es zunehmend zur Entwicklung von depressiven Symptomen ge- kommen, zudem bestünden ein übermässiger Alkoholkonsum und Ängste seit dem Ereignis vom 4. Juni 2021 (act. II 216/3 Ziff. 10). Der nachbehan- delnde Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 27. Januar 2022 mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine psychische und Verhaltungsstörung durch Alkohol: Ab- hängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), eine unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Aktuell und wohl auch in Zukunft sei von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (act. II 229). 3.1.10 Die Gutachter der MEDAS D.________ diagnostizierten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 13. Dezember 2022 mit qua- litativer Einschränkung der Belastbarkeit einen Herzinfarkt im Oktober 2020, eine Mikrodiskektomie, transdiskale dorsale Dekompression des Myelons sowie interkorporelle Cage-Spondylodese am 24. August 2017 HWK4/5 rechts mit leichtgradiger residueller cervicaler Myelopathie mit

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- 14 - Sensibilitätsstörung der oberen Extremitäten und leichtgradiger Ataxie, eine leichtgradige sensomotorische Affektion der Nervenwurzel L5 links ohne namhaftes neuropathisches Schmerzsyndrom, mehrfache Handgelenks- operationen links ohne namhafte nervale Residuen, eine bildmorphologi- sche bilaterale linksbetonte Omarthrose mit geringer Einschränkung der aktiven Beweglichkeit, bildmorphologische geringe degenerative Verände- rungen im linken Handgelenk bei Status nach multiplen handchirurgischen Interventionen ohne aktuell namhafte Funktionseinschränkung sowie ein Diskus-Interponat HWK4/5 ohne namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund; ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei u.a. eine leicht- gradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) mit möglichem assoziiertem schädlichem Alkoholkonsum (act. II 256.1/24 f. Ziff. 4.3). Die Gutachter führten aus, die somatischen und psychiatrischen Befunde seien leichtgra- dig ausgeprägt und könnten das Ausmass der reklamierten Beeinträchti- gung nicht ausreichend erklären (act. II 256.1/23 Ziff. 4.2). Die bisherige Tätigkeit sei vollschichtig mit einem auf 50 % reduzierten Rendement mög- lich, dies spätestens seit dem chirurgischen Vorgutachten. Darin sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, was sich rückblickend nicht bestätigen lasse, da die Referenztätigkeit nicht als körperlich über- wiegend schwer einzuschätzen sei (act. II 256.1/25 Ziff. 4.6). Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten in gefährdenden Höhen seien vollschichtig ohne Leistungsminderung zumutbar, dies auch rückblickend (act. II 256.1/26 Ziff. 4.7). Die bisherige somatische gutachter- liche Einschätzung lasse sich nur bedingt teilen, da die hiesigen Befunde unter Berücksichtigung der Inkonsistenzen v.a. in angepassten Tätigkeiten keine namhafte Minderung der Belastbarkeit begründen könnten. Psychia- trisch sei unverändert keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die nach dem Vorgutachten erstellten psychiatrischen Bewer- tungen erschienen diagnostisch nicht ausreichend schlüssig und der jetzige psychiatrische Befund weise keine namhafte behinderungsrelevante affek- tive Störung aus, eine dauerhafte psychiatrisch bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit lasse sich also auch rückblickend nicht attestieren (act. II 256.1/27 Ziff. 4.9). Präzisierend wurde im allgemeininternistischen Teilgutachten festgehalten, nach dem Herzinfarkt vom 26. Oktober 2020 habe eine wenige Monate

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- 15 - andauernde vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in allen Tätig- keiten und in der Folge eine kardial bedingte qualitative dauerhafte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit dahingehend bestanden, dass körperlich überwiegend schwere Arbeiten (wozu die angestammte Tätigkeit aber nicht zu zählen sei) ausschieden (act. II 256.3/38 ff. Ziff. 8.2 und 8.4). Aus neuro- logischer Sicht resultiere keine namhafte Beeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im ...; Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an den Gleichgewichtssinn und mit Absturzgefahr seien wegen der leichten Ataxie ungeeignet, ebenso Tätigkeiten mit hohen feinmotorischen Anforderungen. Für eine alkoholische Polyneuropathie oder eine alkoholische encephale Schädigung bestehe kein Anhalt (act. II 256.4/35 Ziff. 6.1). Auf psychiatri- schem Fachgebiet seien aufgrund des gemäss der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) erhobenen Befun- des nur geringe Auffälligkeiten zu objektivieren, weshalb gemäss ICD-10- Kriterien allenfalls von einer leichtgradig depressiven Episode auszugehen sei. Die behandlerseits gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung sei aus gutachterlicher Sicht nicht plausibel, liesse doch ein etwa 20-jähriges symptomfreies Intervall diese Diagnose nicht zu. Die Dia- gnose einer Alkoholabhängigkeit sei bei der vom Beschwerdeführer ange- gebenen Trinkmenge grundsätzlich möglich, allerdings sei anlässlich einer toxikologischen Untersuchung im Dezember 2021 kein regelmässiger oder übermässiger Alkoholkonsum nachgewiesen worden und auch aktuell sei der alkoholspezifische CDT-Wert (Kohlenhydrat-defizientes Transferrin) unauffällig. Die rezente Bewertung der Arbeitsfähigkeit durch den Behand- ler lasse sich mithin nicht bestätigen, zumindest nicht mehr fortschreiben. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, werde diese Dia- gnose doch gemäss den ICD-10-Regeln nicht gestellt, wenn eine affektive Störung (hier ICD-10 F32.0) vorliege, da Schmerzen in der affektiven Störung aufgingen. Die diagnostischen Kriterien für eine Panikstörung sei- en ebenfalls nicht erfüllt (act. II 256.6/34 f. und 39 f. Ziff. 6.1). 3.1.11 Im Ergebnis zur Qualitätskontrolle durch den RAD vom 24. Novem- ber 2023 informierte Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, darüber, dass die interdisziplinäre versicherungsmedizini- sche Prüfung des Gutachtens der MEDAS D.________ anhand des Prüfrasters der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der

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- 16 - medizinischen Begutachtung (EKQMB) zum Thema Gutachten der MEDAS D.________ sowie der in Rz. 3134 des vom BSV herausgegebenen Kreis- schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ausge- führten inhaltlichen Kriterien keine gravierenden Mängel gezeigt habe. Auf die versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen im Gutachten zur Ein- schätzung der Leistungsfähigkeit könne insofern abgestellt werden (act. II 274/2). 3.1.12 Hinsichtlich der nachgereichten Berichte der behandelnden Ärzte mit im Wesentlichen gleichgebliebenen Diagnosen (act. II 276/3 ff.) ver- neinte der RAD am 25. Juli 2024 neue relevante Erkenntnisse. Bereits vor den Begutachtungen sei die depressive Symptomatik durch die psychia- trisch behandelnden Fachpersonen als mittelgradig dargestellt worden, was einer Überprüfung durch die Gutachter nicht standgehalten habe. Ähnlich verhalte es sich in Bezug auf die Alkoholproblematik; mit einer entspre- chenden Abstinenz, die dem Beschwerdeführer zumutbar sei, könne eine deutliche Verbesserung der Psychopathologie erreicht werden. Bei bekann- ter koronarer Herzkrankheit werde die Situation als kardiopulmonal kom- pensiert bzw. ohne Beschwerden beschrieben und die Herzinsuffizienzme- dikation sei angepasst und umgestellt worden. Somit spreche auch in die- ser Hinsicht nichts gegen eine leichte Wechseltätigkeit (act. II 288/14). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

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- 17 - Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.2.3 Im Rahmen einer Qualitätsüberprüfung der Sachverständigenbeur- teilungen der MEDAS D.________ durch die EKQMB (vgl. Art. 7p der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) wurden 32 zufällig ausgewählte poly- und bidisziplinäre Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 analy- siert. Angesichts der zahlreichen festgestellten Mängel und Defizite in den analysierten Gutachten sowie der Nichteinhaltung der Vorgaben des BSV und anderer relevanter Standards (Überprüfungsbericht der EKQMB vom

7. November 2023 [fortan Überprüfungsbericht EKQMB; abrufbar unter ]) empfahl die Kommission dem BSV, die Auf- tragsvergabe an die Gutachterstelle MEDAS D.________ zu beenden (Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 [abrufbar unter, Rubrik: ...]). Mit Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 (abrufbar unter) informierte das BSV darüber, dass die IV keine medizinischen Gutachten mehr an die MEDAS D.________ vergebe. In Bezug auf bereits vorliegende Gutachten wurden die IV-Stellen seitens des BSV angewiesen, diese einer (erneuten) Qua- litätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch kein rechtskräf- tiger Leistungsentscheid vorliege. Gemäss der diesbezüglich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei den Gutachten der MEDAS

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- 18 - D.________ an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und ist die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjeni- gen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen. In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuho- len (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3). 3.3 Entsprechend der Anweisung des BSV (vgl. E. 3.2.3 hiervor) hat der RAD die Expertise der MEDAS D.________ vom 13. Dezember 2022 (act. II 256.1) samt Teilgutachten (act. II 256.3 – 256.6) anhand der Kriteri- en von Rz. 3134 KSVI sowie des von der EKQMB empfohlenen Prüfungs- rasters (Anhang 3 des Überprüfungsberichts) interdisziplinär evaluiert und die gutachterlichen Schlussfolgerungen gebilligt (vgl. E. 3.1.11 hiervor). Dieses Prüfungsergebnis befreit das Gericht indes nicht von einer sorgfälti- gen und umfassenden medizinischen Beweiswürdigung, zumal sich die negative Feststellung des RAD lediglich auf "gravierende" Mängel bezieht und die kurze Stellungnahme – entsprechend der Vorgabe von Rz. 3136 KSVI – keine näheren Erläuterungen enthält und schon insofern (formell) fehlerhaft ist, als nicht alle an der Begutachtung beteiligten Fachdisziplinen (Neurologie wird nicht erwähnt) genannt werden. 3.4 Gemäss der Gesamtbeurteilung der Gutachter der MEDAS D.________ vom 13. Dezember 2022 (act. II 256.1/28 Ziff. 5) besteht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % (act. II 256.1/25 Ziff. 4.6) und in einer angepassten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit (ohne Arbeiten in gefährdenden Höhen) – auch rückblickend – eine solche von 100 % (act. II 256.1/26 Ziff. 4.7). Ent- sprechend dem in E. 3.2.3 hiervor Dargelegten sind an deren Einschätzung strenge Anforderungen zu stellen und für die Notwendigkeit einer neuen Begutachtung bzw. eines Gerichtsgutachtens genügen bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. 3.4.1 Zunächst fällt auf, dass im Kapitel 4 "Interdisziplinäre Gesamtbeur- teilung (Konsensbeurteilung)" des Gutachtens der MEDAS D.________ vom 13. Dezember 2022 unter Ziff. 4.1 ausführlich eine Zusammenfassung

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- 19 - der auftraggebenden Beschwerdegegnerin wiedergegeben wurde (act. II 256.1/5 ff.). Es folgten unkommentierte Zusammenfassungen der Einschätzungen der Behandler und der Vorgutachter (act. II 256.1/7 ff.). Die eigentlichen interdisziplinären Feststellungen der Experten der MEDAS D.________, welche für die Nachvollziehbarkeit der interdisziplinären Ge- samtbeurteilung von zentraler Bedeutung wären, sind in der Folge sehr rudimentär und oberflächlich ausgefallen. Die Gutachter erklärten lediglich, dass die hiesigen Befunde die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296), wonach sich dieser als arbeitsun- fähig sehe, nicht ausreichend stützten, da die orthopädischen Gesund- heitsstörungen zwar eine qualitative Einschränkung der Belastbarkeit be- gründeten, eine angepasste Tätigkeit jedoch zuliessen und sich auch psychiatrisch anhand der hiesigen Befunde keine erhebliche Limitation er- gebe. Gleiches gilt in Bezug auf die gutachterlichen Ausführungen in Ziff. 4.2, wonach die Plausibilitätsprüfung keinen namhaft schmerzgeplagten klinischen Eindruck und dabei auch keinen Anhalt für eine konsistente Ein- schränkung der Mobilität zeige; die somatischen und psychiatrischen Be- funde seien leichtgradig ausgeprägt und könnten das Ausmass der rekla- mierten Beeinträchtigung nicht ausreichend erklären (act. II 256.1/23; vgl. dazu auch Ziff. 3.6 des Überprüfungsberichts). Darüber hinausgehende Ausführungen wurden nicht gemacht, was aber aufgrund des nachfolgend in E. 3.4.3 Ausgeführten durchaus angezeigt gewesen wäre. 3.4.2 Zudem weist auch das vorliegende Gutachten viele im Überprü- fungsbericht EKQMB grundsätzlich bemängelte Unzulänglichkeiten der Gutachten dieser Gutachterstelle auf: So wurde die Anamnese in allen Teilgutachten durch schriftliche Selbstauskünfte der versicherten Person in deutscher Sprache dokumentiert (act. II 256.3, 256.4, 256.5 und 256.6 je S. 7 ff.), obschon die Begutachtung selber im Beisein eines Dolmetschers erfolgte (vgl. act. II 256.3, 256.4, 256.5 und 256.6 je S. 2 Ziff. 1.1) und folg- lich unklar bleibt, ob die Fragebögen mit Hilfe von anderen Personen oder gar von anderen Personen als dem Versicherten bearbeitet wurden. Er- gänzt werden diese Selbstauskünfte durch handschriftliche, oft schwer les- bare und meist sehr knapp gehaltene Notizen der Gutachter in den Ana- mnese-Fragebögen, wobei deren Aufbau für alle Disziplinen identisch ist, ohne fachspezifische Aspekte (vgl. act. II 256.3, 256.4, 256.5 und 256.6 je

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- 20 - S. 18 ff.). Zwar finden sich in den Teilgutachten kurze schriftliche Zusam- menfassungen der Anamnese, wobei explizit auf die Selbstauskünfte und die Tonaufzeichnungen verwiesen wird (act. II 256.3, 256.4, 256.5 und 256.6 je S. 6 und 28 bzw. 29 Ziff. 3). Wie von der EKQMB dargelegt, wider- spricht dieses Vorgehen den Anforderungen an die medizinische Doku- mentation sowohl im Rahmen der Behandlung als auch im Rahmen der Begutachtung, da so die erhobene Anamnese nicht aus dem schriftlichen Gutachtensbericht nachvollzogen werden kann (vgl. dazu Ziff. 3.3 des Überprüfungsberichts EKQMB). Bezüglich der psychiatrischen Befunder- hebung nach AMDP wird im psychiatrischen Teilgutachten darauf hinge- wiesen, dass für die subjektiven Teile des AMDP-Befundes die Tonauf- zeichnung gelten und in dem im Gutachten schriftlich präsentierten Befund nur die als objektiv/untersucherdefiniert kodierten AMDP-Variablen darge- stellt würden (act. II 256.6/30 Ziff. 4). Laut EKQMB widerspricht ein solches Vorgehen grundlegendem Lehrbuchwissen in der Psychiatrie (vgl. dazu Ziff. 3.4 des Überprüfungsberichts EKQMB). 3.4.3 Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der MEDAS D.________ weckt weiter die von Seiten der Experten attes- tierte Arbeitsfähigkeit bzw. deren zeitlicher Verlauf. Auch wenn die medizi- nische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365), ist diese dennoch überzeugend zu begründen. Die Gutachter erach- teten den Beschwerdeführer in einer angepassten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit – auch rückblickend – zu 100 % arbeitsfähig (act. II 256.1/26 Ziff. 4.7). 3.4.3.1 Unberücksichtigt geblieben sind hierbei die vorübergehenden Ver- änderungen infolge der operativen Eingriffe (Schulter, Diskushernie) und des Herzinfarkts. Einzig im allgemeininternistischen Teilgutachten findet sich der Hinweis, dass nach dem Herzinfarkt vom 26. Oktober 2020 eine wenige Monate andauernde vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in allen Tätigkeiten bestanden habe (act. II 256.3/38 ff. Ziff. 8.2 und 8.4). Die Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich von sich aus vom Gutachten abgewichen und hat nach den stattgehabten Operationen an der Schulter (Oktober 2015 [act. II 45.4/13] und September 2016 [act. II 60]) und an der

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- 21 - Bandscheibe (August 2017 [act. II 72.28/3 f.]) je sechsmonatige Arbeitsun- fähigkeiten und nach dem Herzinfarkt (Oktober 2020 [act. II 188]) eine rund fünfmonatige Arbeitsunfähigkeit bejaht (act. II 300/5 [wobei in Bezug auf Letzteres fälschlicherweise von einer "vorübergehende[n] Erwerbsunfähig- keit von vier Monaten" die Rede ist). Offensichtlich stützte sie sich in Bezug auf Ersteres auf die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter der ME- DAS C.________ (act. II 153.1/10 Ziff. 4.7.5; vgl. dazu auch den Vorbe- scheid vom 6. März 2020 [act. II 163]) und in Bezug auf Letzteres auf die Dauer der Hospitalisation (25. bis 29. Oktober 2020; vgl. act. II 188/2) so- wie die folgende Rekonvaleszenz und Rehabilitation (bis 23. Februar 2021; vgl. act. II 199/3; vgl. dazu auch die Ausführungen im Vorbescheid vom

31. Mai 2023 [act. II 257]). 3.4.3.2 Die von den Gutachtern der MEDAS D.________ attestierte unun- terbrochene vollständige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit steht über- dies in Widerspruch zu sämtlichen Vorgutachten. Allein schon aufgrund der verminderten Belastbarkeit der linken Hand gingen die Experten der AEH (FOMA-Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2014 [act. II 20.2/4 Ziff. 5.2]) und der MEDAS H.________ (handchirurgisches Gutachten vom 10. Au- gust 2020 [act. II 186/22 Ziff. 6.2) von einer bloss 75%igen Arbeitsfähigkeit (infolge zusätzlicher Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag) in knapp leichten Arbeiten aus. Die Gutachter der MEDAS C.________ wür- digten sowohl die pathologischen Befunde als auch festgestellte Inkonsis- tenzen und legten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten auf 80 % fest (act. II 153.1/8 ff. Ziff. 4.3 und 4.7). Diese bisheri- ge somatische gutachterliche Einschätzung teilten die Gutachter der ME- DAS D.________ nur bedingt, dies mit der Begründung, aufgrund der von ihnen erhobenen Befunde und unter Berücksichtigung der Inkonsistenzen v.a. in angepassten Tätigkeiten könne keine namhafte Minderung der Be- lastbarkeit begründet werden (act. II 256.1/27 Ziff. 4.9). Da indessen schon die Vorgutachter Inkonsistenzen festgestellt und den Befund erhoben ha- ben, wäre von den Gutachtern der MEDAS D.________ zu erwarten gewe- sen, dass sie ihre abweichende Einschätzung der Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit detailliert und nachvollziehbar begründen, was indessen nicht er- folgt ist.

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- 22 - 3.4.3.3 Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ist einstweilen fest- zuhalten, dass der Orthopäde bzw. Handchirurg PD Dr. med. G.________ im Zusammenhang mit der Verkürzung der Ulna mit Refixation des TFC eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit vom 13. November 2013 bis 31. März 2014 attestierte (act. II 20.3/3). Auf orthopädischem Fachgebiet erfolgte dann erneut eine Krankschreibung vom 2. Oktober 2015 bis 4. Januar 2016 durch Dr. med. I.________ aufgrund der (ersten) Schulterarthroskopie vom

2. Oktober 2015 (act. II 45.4/4), welche von ihm resp. vom Hausarzt suk- zessive verlängert wurde (act. II 48/2, 54.17, 54.12, 63.55/1, 63.40, 63.33, 63.32/2 f., 63.20, 63.17, 63.3/2 f., 72.64, 72.42, 72.38), wobei der Hausarzt zusätzlich ein Arbeitsunfähigkeitsattest schon für die Zeit vom 2. bis 20. Juli 2015 ausstellte (act. II 45.4/15 Ziff. 8). Wegen der Diskushernie und der damit einhergehenden Operation vom 24. August 2017 attestierte der Ope- rateur Dr. med. K.________ eine Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juni bis

26. November 2017 (act. II 72.33, 72.20 f.). Die Gutachter der MEDAS C.________ folgerten, dass die Problematik am linken Handgelenk, an der linken Schulter und an der HWS kontinuierlich zu einer Verminderung der körperlichen Belastungsfähigkeit geführt habe, weshalb in der angestamm- ten Tätigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der beiden Operationen an der linken Schulter bzw. spätestens seit dem Unfall im Juli (recte: Juni) 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und angepasst durchgehend eine Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 80 % mit vorübergehenden vollständigen Einschränkungen im Zusammenhang mit den durchgeführte Operationen während jeweils höchstens sechs Monaten bestanden habe bzw. bestehe (act. II 153.1/9 f. Ziff. 4.6 f.). 3.4.4 Nach dem Dargelegten bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Gesamtbeurtei- lung der MEDAS D.________ vom 13. Dezember 2022, weshalb gestützt darauf eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers weder in der angestammten Tätigkeit (während des Wartejahres) noch in einer angepassten Tätigkeit möglich ist. Daran vermag das Ergebnis der Qualitätskontrolle durch den RAD vom 24. No- vember 2023 (act. II 274/2) nichts zu ändern, wonach sich keine gravieren- den Mängel gezeigt hätten. Ausser dem blossen Hinweis auf das ange-

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- 23 - wendete Prüfraster der EKQMB und Rz. 3134 KSVI (vgl. E. 3.2.3 hiervor) fehlt hierfür jegliche Begründung. Auch die weiteren Gutachten und Berichte der behandelnden Ärzte und Fachpersonen bilden keine genügende Basis für eine Beurteilung des Leis- tungsanspruchs des Beschwerdeführers. Erstere befassen sich in somati- scher Hinsicht ausschliesslich mit der Hand- oder zusätzlich mit der Schul- ter- und Bandscheibenproblematik, nicht aber auch mit dem später einge- tretenen Herzinfarkt. Dabei geben sie in Bezug auf den Verlauf der durch die Handproblematik sich ergebenden Einschränkungen kein konsistentes Bild ab. Schliesslich fehlt es aber auch an einer detaillierten (und vorlie- gend entscheidenden; vgl. E. 3.4.3.3 hiervor) Einschätzung der Arbeits- fähigkeit während des Wartejahres. Die Berichte der behandelnden Ärzte und Fachpersonen sind allesamt nicht in Kenntnis der gesamten Vorakten erfolgt und haben sich folglich auch nicht mit diesen auseinandergesetzt, abgesehen davon, dass sie sich teilweise gar nicht zur medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern. Zu- dem ist rechtsprechungsgemäss bei unklaren Verhältnissen – wie dies hier der Fall ist – bzw. sich widersprechenden ärztlichen Berichten grundsätzlich nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zu entschei- den, sondern als objektive Beurteilungsgrundlage in der Regel ein medizi- nisches Gutachten einzuholen (Entscheid des BGer 9C_577/2020 vom

9. Dezember 2020 E. 3.3.1). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zumindest geringe Zwei- fel im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.3 hiervor) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der MEDAS D.________ vom 13. Dezember 2022 (act. II 256.1) gegeben sind bzw. die vorhandenen medizinischen Akten keine hinreichend zuverlässige Grund- lage für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwer- deführers bilden. Weder die zugesprochenen befristeten Renten noch das Verneinen des Rentenanspruchs betreffend die übrige Zeit stützen sich auf einen hinreichend abgeklärten Sachverhalt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Ver- anlassung einer neuen polydisziplinären Begutachtung (vgl. E. 3.2.3 hier- vor). Aufgrund des Umstands, dass der vertretene Beschwerdeführer einen

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- 24 - Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin stellt (Be- schwerde, S. 2 Ziff. 2), erübrigt es sich, ihn im Sinne von BGE 137 V 314 auf eine mögliche Schlechterstellung hinzuweisen und ihm Gelegen- heit zum Rückzug der Beschwerde zu gewähren. Der genannte Antrag hat auch zur Folge, dass die Rechtsprechung von BGE 137 V 210 der Rück- weisung nicht entgegensteht, zumal bei einer Gutachtensanordnung durch das Gericht der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren ginge, was durch die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren vermieden wird. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 27. September 2024 (act. II 300) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornah- me der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-

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- 25 - sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 23. Januar 2025 auf Fr. 3'170.55 (Honorar von Fr. 2'902.50 [10.75 Stunden à Fr. 270.--], zzgl. Auslagen von Fr. 30.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 237.55 [8.1 % von Fr. 2'933.--]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu er- setzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'170.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

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- 26 - 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.